Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Arbeitgeber ist im Fall eines Beschäftigungsverbots verpflichtet, den Verdienstausfall infolge der Schwangerschaft zu ersetzen, § 11
i.V.m. § 3 Abs. 1
, § 4
, 6
bzw. § 8 Abs. 1, 3, 5 MuSchG
. Durch das Beschäftigungsverbot dürfen Sie keine finanziellen Nachteile erleiden.
Der Mutterschutzentgelt beläuft sich auf den Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (§ 11 Abs. 1 MuSchG
). Der Arbeitgeber kann dabei frei entscheiden, ob er dreizehn Wochen oder drei Monate zugrunde legt.
Gemäß § 13 Abs. 1
Mutterschutzgesetz erhalten Frauen für die Zeit der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, bis 8 oder 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung RVO (§ 200), wenn sie in der Gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Seitens der Krankenkasse werden maximal täglich 13,- € (14 Wochen = 98 Tage á € 13 € 1.276,-; 18 Wochen = 126 Tage á € 13 € 1.698,-) ausgezahlt. War das Nettogehalt der letzten 3 Monate oder 13 Wochen höher, erhält die Versicherungsnehmerin einen Zuschuss vom Arbeitgeber in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoentgelt.
Das Sie nicht in der Gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten Sie gemäß § 13 Abs. 2 des MuSchG
für die Zeit der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld von dem Bundesversicherungsamt in Höhe von insgesamt € 210,-.
Seitens des Arbeitsgebers erhalten Sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen 13,- € (Höchstbetrag des auf den Kalendertag umgerechneten Mutterschaftsgelds der gesetzlich versicherten Frauen) und dem auf den Kalendertag umgerechneten Nettoeinkommen der letzten 3 abgerechneten Monate.
Insoweit wird bei der Ermittlung des Nettogehaltes der Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht in Abzug gebracht. Allerdings erhalten insgesamt weniger Mutterschaftsgeld (€ 210,-) als eine gesetzliche Versicherte Mutter (14 Wochen = 98 Tage á € 13 € 1.274,-) und sind während des Bezugs von Mutterschaftsgeld in der Privaten Krankenversicherung Beitragspflicht.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt S.,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Mein Arbeitgeber hat leider den Beitrag meiner PKV in Abzug gebracht.
Auf welcher Rechtsvorschrift basiert Ihre Aussage: "Insoweit wird bei der Ermittlung des Nettogehaltes der Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht in Abzug gebracht."?
Ich danke Ihnen vielmals vorab für die Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Nachfrage.
Die Grundlage ergibt sich aus § 14 MuSchG
. Bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung handelt es sich nicht um die gesetzlichen Abzüge, da Sie die Beiträge selbst zu entrichten haben. Insoweit kann der Arbeitgeber diese nicht in Abzug bringen. Sie wären dadurch dann doppelt belastet. Allerdings muss der Arbeitsgeber den Arbeitsgeberanteil an der privaten Krankenversicherung nicht an Sie abführen.
Mit besten Grüßen