Sehr geeehrte Frau Boldt,
was Sie erleben, ist leider die typische Situation beim Hausbau, die ich nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch bei meinem eigenen Hausbau erfahren durfte.
Glücklicherweise sind Sie schon über den Rohbauzustand hinaus, so daß Ihr Einzug noch möglich erscheint.
Die Mängelrüge per Einschreiben ist in der Tat der richtige Weg. Die Frist, die für die Mängelbeseitigung zu setzen ist, muß nach Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung angemessen sein, was im Einzelfall zu beurteilen ist. Das Problem einer nicht angemessenen und zu kurzen Frist liegt darin, daß diese unwirksam ist und anstattdessen eine angemessene Frist in Gang gesetzt wird. Ich würde sicherheitshalber im vorliegenden Fall eine Frist von 14 Tagen zur Mängelbeseitigung setzen. Gleichzeitig würde ich Ihnen anraten eine zweite Frist von 7 Tagen zu setzen, in der der Putzer bestätigen soll, daß er die Mängelbeseitigung vornehmen wird.
Für den Fall, daß einer der Fristen fruchtlos abläuft, kündigen Sie bitte in Ihrem Schreiben die Kündigung des Vertrages/Auftrages an und informieren Sie den Putzer darüber, daß Sie die Beseitigung der Mängel nach Ablauf der jeweiligen Frist in Ersatzvornahme durch einen anderen Handwerker (auf seine Kosten) ausführen lassen werden.
Mit dieser zweistufigen Frist wissen Sie bereits nach 7 Tagen woran Sie sind.
Sollte die jeweilige Frist tatsächlich ohne Reaktion der Putzfirma / bzw. Beseitigung der Mängel auslaufen, kündigen Sie den Vertrag und beauftragen eine andere Firma und stellen die Kosten der alten Putzfirma in Rechnung.
Das Schreiben an die Putzfirma schicken Sie am Besten vorab auch per Telefax raus, da das Einschreiben etwas dauern kann.
So sieht die Vorgehensweise aus. Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung der aufgezeigten Schritte benötigen bzw. neue Probleme auftreten, können Sie mich gerne über eine Direktanfrage ansprechen. Ich würde Ihnen dann günstige Konditionen für die weitere Beratung anbieten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Felix Schäfer