Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Auch ein Scheinkauf ist nach dem BtmG strafbar. Für das jeweilige Strafmaß kommt es auf das verletzte Strafgesetz, die Umstände und die Schuld an.
Die Tatsache, dass der A noch nicht vorbestraft ist, wird natürlich ein erheblicher Vorteil sein und anders als bei einem bereits (evt. Sogar einschlägig) vorgeahndeten Täter eine geringere Strafe ermöglichen.
Mit was für einer Strafe denn genau zu rechnen ist, kann man hier ohne Aktenkenntnis nicht angeben.
Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab. Zunächst darf die Strafe dann nicht über zwei Jahre betragen. Dann müssten je nach Strafhöhe eine günstige Sozialprognose, die Erwartung, dass der Täter sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und nichts mehr anstellt, etc. gegeben sein. Auch das lässt sich so pauschal nicht ohne Aktenkenntnis bewerten. Gerne können Sie aber etwas mehr an Informationen nachliefern.
Wieso kontaktieren Sie denn nicht den Verteidiger des Inhaftierten? Sofern der Beschuldigte die Erlaubnis erteilt darf der Verteidiger mit Ihnen über den Fall sprechen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -