Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
zu 3)
Selbstverständlich ist hier auch der Fußweg zu den jeweiligen Haltestellen zu berücksichtigen, schließlich wohnen oder arbeiten Sie nicht an der Haltestelle. Maßgeblich ist hier der Zeitraum zwischen dem Verlassen der Wohnung bzw. Arbeitsstätte und dem Eintreffen bei der Arbeitsstätte bzw. der Wohnung.
Eine Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn die einfache Entfernung mehr als 110 km beträgt oder wenn Hin und Rückreise mit dem üblicherweise benutzten Verkehrsmittel mehr als drei Stunden beträgt.
Fahren Sie also üblicher Weise mit dem KFZ und benötigen hierbei regelmäßig unter 3 Stunden für die Hin- und Rückreise, dann wird Ihnen dies zumutbar sein.
zu 2)
Prämisse soll hier sein, dass Sie mit Ihrem Eigentum tun und lassen können, was Ihnen beliebt (außer Rechte andere stehen diesem berechtigt entgegen usw.). Die Abgabenordnung, die DBA und weitere maßgebliche Regelungen gehen von den Begrifflichkeiten Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt aus.
Es bedarf nicht der vertraglichen Vereinbarung mit Dritten (Ihren Eltern), damit Sie dem Finanzamt beweisen, dass Sie die Wohnung nicht als Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nutzen. Melden Sie Ihren Wohnsitz in K polizeirechtlich ab und verweisen Sie auf Ihren einzigen Wohnsitz in W, damit soll es dafür genügen. Soweit hier das Finanzamt weiterhin von einem gewöhnlichen Aufenthalt ihrerseits in K ausgeht, so muss das durch das Amt nachgewiesen werden. Entsprechende Erklärungen Ihrerseits können natürlich gegen Sie verwendet werden.
zu 1)
Sie machen es komplizierter als es tatsächlich ist. Natürlich sind die deutschen Finanzbehörden daran interessiert so viel wie möglich Steuern zu erheben wie es geht. Wenn jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, sind diese maßgeblich und die dann entsprechenden Vorschriften und Regelung sind anzuwenden.
Die gesetzlichen Regelungen sprechen ausnahmslos von Wohnsitz (§ 8 AO
) und dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO
), bitte belassen Sie es bei diesen Begriffen. So in K eine Arbeitswohnung besteht, soll diese sicherlich aber weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der vorgenannten Regelungen sein. Allein der Umstand Besitzer oder Eigentümer einer weiteren ggf. für die Steuerbehörde günstigeren Wohnraumes sein, so genügt dies jedoch nicht für die Annahme, dass es sich hierbei um den Wohnsitz handelt.
Soweit Sie natürlich gegenüber den Finanzbehörden angeben, dort regelmäßig zu wohnen, einen Wohnsitz inne zu haben und sich gewöhnlich dort aufhalten, spricht das gegen Sie. Unter Umständen auch Post dort regelmäßig zu empfangen ist eher ein Anhaltspunkt gegen Sie und Ihren Wunsch kein Grenzgänger zu sein, so dass Sie in den Genuss der schweizerischen Besteuerung kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Tel: 0241 - 53809948
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Lieber Herr Wehle,
vielen Dank für Ihre hilfreiche und schnelle Antwort.
Bis jetzt habe ich polizeirechtlich zwei Wohnsitze in D angemeldet, und gegenüber dem Finanzamt auf dessen Nachfrage erklärt, dass die berufliche Wohnung in K nicht Lebensmittelpunkt sei, da diese Wohnung zur Erzielung eines Kapitalgewinns (aus einem späteren Verkauf) erworben wurde. Außerdem habe ich angegeben, unter der Woche darin zu wohnen und am Wochenende regelmäßig an meinen Lebensmittelpunkt nach W zurückzukehren. Aufwendungen für die berufliche Wohnung in K wurden anschließend vom Finanzamt anerkannt.
Nun werde ich die Wohnung in K aufgeben, polizeirechtlich abmelden, und nur einen polizeirechtlichen Wohnsitz in W beibehalten.
Welche weiteren Aspekte (neben dem Empfang von Post in K) könnten das Finanzamt veranlassen, weiter von einem Wohnsitz in K auszugehen?
Wenn ich Artikel 15a des DBA richtig verstanden habe, ist nur der "Wohnsitz" für die 60-Tage-Regelung relevant, nicht der "gewöhnliche Aufenthalt"?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Nachfrage!
Viele Grüße,
R.F.
Sehr geehrter Fragesteller,
hier muss man abwägen, ob der steuerliche Vorteil im Ansatz der zweiten Wohnung in K. gegenüber der schweizerischen Entgeltsteuer überwiegt. Beides wird ggf. nicht möglich sein, egal ob Sie die Wohnung in K. auch weiterhin gelegentlich für beruflich veranlasste Übernachtungen nutzen.
Sofern Sie die Wohnung an Familienmitglieder vermieten, können Sie auch weiterhin 100 % der anfallenden Kosten steuerlich ansetzen, sofern Sie hier mindestens 56 % der ortsüblichen Kaltmiete vereinnahmen. Die Grenze von 56 % sollte auf keinen Fall unterschritten werden, da sonst nur die vergleichbaren Kosten (Prozent) angesetzt werden können.
Die frühere Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist bei Änderung der Verhältnisse unschädlich, das Leben verändert sich und so hat auch FA diese neuen Umstände anzuerkennen.
Im Zusammenhang mit Ihren Verkaufsplänen in der Zukunft möchte ich zusätzlich auf § 23 EStG
mit der 10 Jahresfrist u.a. hinweisen.
Die frage der weiteren Aspekt gestaltet sich ein wenig schwieriger, weil es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt. Ihr bloßer Wille genügt regelmäßig nicht um einen steuerlichen Wohnsitz aufzugeben, dies Wohnsitzaufgabe muss durch tatsächliche Umstände bekräftigt werden. Allein die ordnungspolizeiliche Abmeldung reicht in der Regel nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Steuerpflichtige über eine Wohnung verfügen kann und sie nicht nur vorübergehend als Bleibe nutzt.
Insofern spricht für Sie, dass Sie über einen Lebensmittelpunkt an Ihrem eigentlichen Wohnsitz verfügen.
Ich kann mir vorstellen, dass es hier zu Nachfragen der Steuerbehörde kommt, Sie jedoch beharrlich darin sein sollten, das Sie in K keinen weiteren Wohnsitz mehr inne haben, weil Ihr Lebensmittelpunkt (Familie, gesellschaftlicher Anschluss, Verein o.ä.) in W begründet ist. Eine Fremdvermietung ist natürlich ein unschlagbares Argument, was jedoch wieder andere Folgen nach sich zieht und für die weitere Gestaltung gründlich überdacht werden sollte.
Die DBA geht zwar auch von den Begrifflichkeiten Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt aus. In Art. 15a wird aber eher auf das ansässig sein abgestellt und meint damit Wohnsitz wie Sie richtig erkannt haben. Der gewöhnliche Wohnsitz würde nur zum Tragen kommen, soweit eine Person über keinen Wohnsitz verfügt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen