Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. wegen was koennte er mich anzeigen ?
Grundsätzlich kommt unter anderem eine Anzeige wegen Unterschlagung gem § 246 StGB
in Betracht. Strafbar macht sich gem. § 246 StGB
wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Eine Unterschlagung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Vorliegend dürften Sie, unabhängig von dem Bestehen etwaiger Vergütungsansprüche, kein Recht zum Besitz an dem Keyboard haben. Das Keyboard wurde Ihnen auch nicht zum Zwecke der Eigentumsverschaffung übergeben. Auch erwächst Ihnen aufgrund etwaiger eigener Zahlungsansprüche kein Pfandrecht an dem Keyboard. Ihr Kunde dürfte daher einen berechtigten Herausgabeanspruch gegen Sie haben, den Sie, zur Meidung einer Anzeige, erfüllen sollten.
2.
bin ich verpflichtet es wieder auf meine zeit und kosten zurueckzuschicken obwohl er offenkundig vertragsbruechig ist ?
Vorliegend müssen Sie zwischen dem (gescheiterten) Kaufvertrag im Hinblick auf das Keyboard und dem Dienstleistungsvertrag (Systemoptimierung etc.) differenzieren. Die Tatsache, dass Ihr Kunde vertragsbrüchig ist, hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den gescheiterten Kaufvertrag. Folgerichtig sind Sie, unabhängig von etwaigen eigenen Honoraransprüchen, zur Herausgabe (auf eigene Kosten) verpflichtet.
3.
ist mein angebot ihm die differenz zu zahlen nicht ausreichend und hingehend unserer vereinbarung nur richtig ?
Da Ihr Kunde dieses Angebot nicht angenommen hat, kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, ob das Angebot "richtig" im Sinne von interessengerecht ist.
Auch eine einseitige Aufrechnung ist Ihnen nicht möglich, da Sie einen Anspruch auf Herausgabe grundsätzlich nicht mit einem Anspruch auf Geldzahlung aufrechnen können. Eine Aufrechnung erfordert gem. § 387 BGB
die Gleichartigkeit der sich gegenüber stehenden Ansprüche.
4.
wie kann ich ihn dazu bewegen meine rechung zu zahlen und ist das unabhaengig von seinem eigentum obwohl er es als zahlungsmittel angegeben hat ?
Hier kommt es nun (zumindest im Streitfall) auf die Einzelheiten der zwischen Ihnen und Ihrem Kunden zustande gekommenen Vereinbarung an. Grundsätzlich ist es denkbar, dass ein Tauschgeschäft iSd § 480 BGB
zustande gekommen ist. Hierzu geben Sie an: "er bot mir an dass ich das keyboard bekomme." Eine solche Aussage könnte jedoch auch auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet gewesen sein.
In Betracht kommt auch eine Inzahlungnahme.
Für das Zustandekommen eines Tauschgeschäftes trügen Sie im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Darlegungs- und Beweislast. Es erscheint fraglich ob die zitierte Formulierung ausreicht, ein Angebot zum Abschluss eines Tauschgeschäftes anzunehmen, zumal zunächst einmal Vertragsverhandlungen über einen Kaufvertrag geführt wurden und Ihnen das Keyboard letztlich auch nur aufgrund eines falschen Vorwandes herausgegeben wurde.
Letztlich würde ich Ihnen daher empfehlen Ihren Honoraranspruch gesondert geltend zu machen und ggf. gerichtlich durchzusetzen bzw. durchsetzen zu lassen.
5.
darf ich das keyboard ohne sein einverstaendnis verkaufen und ihm den restbetrag ueberweisen sofern er mir siene bankdaten gibt ?
Nein. Dies ist Ihnen nicht anzuraten. Möglicherweise machen Sie sich durch eine Weiterveräußerung schadensersatzpflichtig und ggf. strafbar.
6.
gilt die vereinbarug die wir per email geschlossen haben und die telefonate denen meine freundin beiwohnte als rechtskraeftiger vertrag ?
Grundsätzlich ja, denn keines der hier genannten Rechtsgeschäfte bedarf einer bestimmten Form. Kauf- oder Tauschverträge können auch in Textform (E-Mail) oder mündlich zustande kommen. Fraglich ist, wie oben gezeigt, nur die Natur des/der hier geschlossenen Vertrages bzw. Verträge.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: http://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
hallo, danke fuer ihre antwort. sie hat mir in soweit schon mal geholfen dass ich ihm das geraet zurueckgesendet habe. nun hat er folgendes geschrieben.
Absender:
An
PC-Solution
10245
Berlin
Kundennummer:
?
Widerspruch gegen die Rechnung
1 vom 9.1.20{6 bzw. 4.1.2016 (? - falsches Datum} über 208,25€
Betreff
:
Nachweis des anqebl ichen Vertragsverhä ltn issesSehr geehrter
Herr xxxx,
ich habe von lhnen eine Rechnung erhalten, in der Sie mich auffordern, einen Betrag in Höhe von208,25 zu bezahlen. ist mir
kein Vertragsverhältnis mit bekannt, berechtigt wären, Rechnung an mich zu stellen. lch widerspreche der Forderung daher und werde sie nicht bezahlen.lch fordere Sie auf, mir eine Kopie
des angeblichen Vertrages mit meiner deutlich lesbaren Unterschrift an die oben angegebene Adresse zuzuschicken.
Sollte es lediglich einen telefonischabgeschlossenen Vertrag
geben, so bitte ich Sie, mir eine Tonaufzeichnung dieses
Vertragsschlusses auf Audio-CD, oder aber als ,mp3"-Datei
an meine E-Mail-Adresse zuzusch icken.Sollten Sie innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens keinenVertragsnachweis
zugesandt haben, so betrachte ich diese Angelegenheit als
erledigt. lch werdedann auf weitere Schreiben lhrerseits nicht mehr reagieren und auch keine Überweisung
vornehmen. Da Sie eine Zahlung von mir verlangen, sind Sie in der
Pflicht, die Berechtigung für Forderung nachzuweisen" Vorsorglich
erkläre ich lhnen hiermit den Widerruf meiner
vermeintlichen Willenserklärung, als auch die Anfechtung des angeblich geschlossenen
Vertrags.
Mit
freundlichen
Grüßen
ein emailaustausch der belegen wuerde, dass er mich ueber laeneren zeitraum kontaktiert um arbeit gebeten und auch sogar beauftragt hat sehen sie hier:
> Hallo xxxx,
>
> ja, so hoffe ich. Für mich ist es gerade eine Ausnahmesituation und sehr
> schwierig. Ich hatte selbst mit der Versendung schon einen finanziellen und
> zeitlichen Aufwand und habe dich, mit der vorzeitigen Übersendung des Nektar
> Panoramas, aus der Klemme geholfen und bin dir aus meiner Sicht
> entgegengekommen. Hätte ich es nicht gemacht, könnte ich es jetzt z.B. viel
> schneller verkaufen. Deshalb hoffe ich, dass du für mein jetziges Problem auch
> Verständnis hast.
>
> Beste Grüße aus xxxxx
> xxxx
>
>
> > Am 22.12.2015 um 12:31 schrieb oliver <pcs@pcsnet.de>:
> >
> > hallo xxxxx,
> >
> > du meinst ohne jede aufwandsentschedigung fuer mich und meine investierte
> > zeit trotz
> > auftragserteilung und meinem nicht grade unerheblichen zeitlichen einsatz
> > bislang ?
> > habe ich das richtig verstanden ?
> >
> > vg,
> >
> > xxxxx
> >
> >
> >
> >
> > >hat am 22. Dezember 2015 um 11:22
> > > geschrieben:
> > >
> > >
> > > Hallo xxxxx,
> > >
> > > ich frage deshalb so "dumm" nach, weil sich meine Situation seit letzter
> > > Woche ziemlich verändert hat. Seit Donnerstag ist unser Auto in der
> > > Werkstatt und es hat sich eine enorme Rechnung angehäuft. Wann, ob und wie
> > > der Computer gemacht wird, ist jetzt völlig in den Hintergrund getreten
> > > und ich brauche so schnell wie möglich Geld, um die Reperatur zu bezahlen.
> > > Deshalb kann ich an unserem Deal leider nicht mehr festhalten. Ich hoffe,
> > > du kannst es verstehen und es tut mir für dich auch sehr leid, dass es
> > > jetzt so kommt.
> > > Es gibt aus meiner Sicht gerade zwei Möglichkeiten: entweder du gibst mir
> > > das Geld oder du schickst mir das Gerät zurück und ich verkaufe es so
> > > schnell wie möglich.
> > >
> > > Beste Grüße
> > > xxxxx
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mich interessiert nun wie sie eine klage genau einschaetzen. mfg und danke, xxxxx
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Erfolgsaussichten einer Klage kann ich nicht abschließend beurteilen. (Allein) auf Grundlage der von Ihnen zitierten E-Mails, erscheint es jedoch fraglich, ob es Ihnen in einem Verfahren gelingen würde eine entsprechende Vertragsgrundlage substantiiert darzulegen und zu beweisen.
Bereits die Rechtsnatur des Vertrages, soweit ein solcher zustande gekommen ist, erscheint unklar. Auch ist fraglich ob die von Ihnen investierte Zeit, für die Sie eine Aufwandsentschädigung begehren nicht noch im vorvertraglichen Bereich investiert wurde. Auch die Berechnung auf Grundlage Ihres sonstigen Stundenlohns dürfte unzureichend sein, soweit es Ihnen nicht gelingt darzulegen und zu beweisen, dass Sie sich mit Ihrem Auftraggeber über die vertragswesentlichen Bestandteile, insbesondere die Höhe der Vergütung, einig waren. Insgesamt gehe ich hier von einem nicht ganz unerheblichen Prozessrisiko aus.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt