Sehr geehrter Fragesteller,
das Ordnungsamt ist für derartige Sachverhalte nicht zuständig. Vielmehr müssen Sie unmittelbar gegen den Nachbarn vorgehen, ihn also auffordern, den Verstoß gegen § 41 NachbG abzustellen, und, sollte der Nachbar dem nicht Folge leisten, zunächst ein Schlichtungsverfahren bei Ihrem örtlichen Schiedsmann einleiten und sodann, wenn auch das Schlichtungsverfahren keine Abhilfe bringt, klagen. Sie sollten sich hierfür eines Rechtsanwalts bedienen, der zunächst einmal prüfen sollte, ob Ihnen überhaupt irgendwelche Rechte Ihrem Nachbarn gegenüber zustehen. Es wäre sicher bitter für Sie, wenn Sie in einem Rechtsstreit gegenüber Ihrem Nachbarn unterliegen würden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage wie auch für die weitere Vertretung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)