Gerne zu ihrer Frage:
Rufbereitschaft (die nur indirekt in § 5 Absatz 3 ArbZG
erwähnt ist) gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die sodann tatsächlich erfolgten Einsätze in der Rufbereitschaft gelten als Arbeitszeit und sind auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Dies gilt auch für Telefonate zu Hause tagsüber oder auch nachts.
Bereitschaftsdienst ist vollumfänglich Arbeitszeit und muss deshalb bei der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt werden.
Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit und muss im vollen Umfang auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden.
Rechtsgrundlage ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), wobei in allen Fällen die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer von acht Stunden nicht überschritten werden darf. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, § 3 ArbZG
.
Davon ausgehend muss man vorliegend berücksichtigen, dass Sie „Außendienstler (mit homeoffice)" sind, Ihr regulärer Arbeitsplatz – wenn ich Sie richtig verstehe, Ihre Wohnung ist. Wenn Sie mithin an 8 Tagen "an Ihrem Arbeitsplatz Wohnung" die Hotline durchgehend zu bedienen hatten, ordne ich das als Arbeitsbereitschaft ein, die Ihnen als Arbeitsbereitschaft, zumindest aber als Bereitschaftsdienst mit Freizeitausgleich – und sofern das dem AG nicht möglich ist, finanziell ausgeglichen werden sollte
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
20.12.2019
|
17:29
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: http://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer