Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein.
Wenn ein Pflichtteilsberechtigter bei Schenkungen des Erblassers an Dritte einen vollen Pflichtteilsergänzungsanspruch hätte, ohne dass Eigenschenkungen an den Pflichtteilsberechtigten Berücksichtigung fänden, entstünde ein Wertungswiderspruch.
Der Pflichtteilsberechtigte erhielte dann unter Umständen mehr als seinen Pflichtteil.
Deswegen sieht § 2327 BGB
vor, dass Eigengeschenke an den Pflichtteilsberechtigten dem Nachlass hinzuzurechnen und auf den Ergänzungsanspruch anzurechnen sind. Eine Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch erfolgt hingegen nicht.
Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB
gilt bei der Anwendung des § 2327 BGB
nicht. Eigengeschenke sind daher ohne zeitliche Beschränkung bei der Ermittlungs des Pflichtteilsergänzungsanspruches zu berücksichtigen (vgl. NJW 1990, 180
; BGHZ 108, 393
, 399).
Schenkungen, die der Erblasser Dritten hat zukommen lassen, findem im Rahmen der Ermittlung des Pflichtteilsergänznngsanspruches nur unter Berücksichtigung des § 2325 Abs. 3 BGB
Berücksichtigung. Hier werden also Schenkungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen nicht berücksichtigt. Schenkungen die außerhalb der Zehnjahresfrist erfolgt sind, werden nur für diejenigen Beschenkten angerechnet, die Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
Für Schenkungen des Erblassers an Dritte gilt daher die nunmehr gültige Abschmelzungsanrechnung, wonach die Schenkung im ersten Jahr vollumfänglich und dann jeweils um 1/10 abschmelzend berücksichtigt wird.
Es werden also bei den weiteren Schenkungen nur diejenigen mit eingerechnet, die innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt sind und dann mit dem jeweils zu berücksichtigenden geminderten Betrag.
Ist das Eigengeschenk des Pflichtteilsergänzungsberechtigten größer als der Ergänzungspflichtteil, so muss der Pflichtteilsberechtigte nichts in den Nachlass zurückerstatten, hat jedoch auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr. Eine Anrechnung auf den ordentlichen Pflichtteil erfolgt nicht.
Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches ist sehr kompliziert. Die Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruches erfolgt nach folgender Formel:
Ergänzungspflichtteil = (Schenkung einschließlich der an den Pflichtteilsberechtigten : 2 x Nenner gesetzliche Erbquote des Pflichtteilsberechtigten) - Eigengeschenk an den Ergänzungsberechtigten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 23.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.03.2011
|
12:48
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: http://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
23.03.2011 | 13:39
Das ging ja flott.
Vielen Dank!
Noch eine kleine Verständigungsfrage :
Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte und die Erben ohne Testament gleichrangig gewesen wären (z. B. Geschwister), gelten ihre Ausführungen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.03.2011 | 16:19
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt. Ja, auch wenn der Pflichtteilsberechtigte und die Erben gleichberechtigte Erben ohne Testament gewesen wären, gelten die obigen Ausführungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -