Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Ich halte in Ihrem Falle § 2316 BGB
für anwendbar, da nach Ihrer Schilderung im Schenkungsvertrag eine Ausgleichsanordnung erfolgte.
Nach § 2316 BGB
bestimmt sich der Pflichtteil, wenn im Falle der gesetzlichen Erbfolge
eine Zuwendung des Erblassers zum Ausgleichung zu bringen sein würde
danach, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde
.
D.h. hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs wird zunächst geschaut, wie hoch wäre
der gesetzliche Erbteil inkl. ausgleichspflichtiger Zuwendungen. Daraus ergibt sich dann der Pflichtteil.
§§ 2050, 2052 beziehen sich nur auf Ausgleichsansprüche der Erbansprüche der Abkömmlinge. Dort ist Voraussetzung, dass gesetzliche Erbfolge oder Erbeinsetzung im Sinne der gesetzlichen Erbfolge vorliegt.
In Ihrem Falle geht es aber um Pflichtteilsansprüche. Dabei wird vom fiktiven gesetzlichen Erbanspruch ausgegangen.
2.
Ob die Ansprüche letztlich durchsetzbar sind, kann jedoch erst nach Kenntnis aller Fakten beurteilt werden.
Möglicherweise ist der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des Erstverstorbenen bereits verjährt.
Desweiteren muss der Pflichtteilsberechtigte nachweisen, dass überhaupt eine Ausgleichspflicht besteht.
Ich rate Ihnen daher einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Dieser kann Ihre gesamten Unterlagen prüfen um festzustellen welche Ansprüche Ihrerseits gegebenenfalls sofort auszugleichen sind und welche unberechtigt sind.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 10.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bordasch!
Vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung.
Folgendes wäre noch unklar:
Sie teilen mit, die Bestimmung im Schenkungsvertrag sei Ihres
Erachtens eine Ausgleichsanordnung. Kann es sein, daß andere dies eventuell doch anders sehen und als Anrechnungsbestimmung werten ? Der Fachbegriff Anrechnung weist doch m.E.auf eine Anrechnungsbestimung hin, (Denn dann wäre die Schenkung ja tatsächlich verjährt und eine Anrechnung nicht möglich) ist das richtig? Daher liegt es wohl hier hauptsächlich an der Deutung dieser
Bestimmung? Auch ist ja der Grundsatz einer Ausgleichungsanordnung , daß der/die Erblasse beabsichtigen, daß alle Abkömmlinge im Erbfall gleichgestellt sind. Diese Annahme wird jedoch m.E. doch schon dadurch widerlegt, daß meine Eltern mich zum Alleinerben des Letztversterbenden bestimmt haben.
Weiterhin ist ja auch meine Frau zur Hälfte "beschenkt" worden.
Ausgleichpflicht besteht aber doch meines Wissens nur unter
Abkömmlingen, sodaß nur die Hälfte der Schenkung u.U. ausgleichspflichtig wäre ?
Wie verhält es sich im übrigen damit, daß ich doch Alleinerbe bin und keine gleichen Erbteile oder Quotengleichheit bestehen?
Ist das nicht die Vorraussetzung überhaupt, auszugleichen,bzw.
könnten meine Schwestern in diesem Falle überhaupt einen Ausgleich fordern und wäre dieser überhaupt durchführbar. Hierzu gibt es doch spezielle Programme für den Rechtsanwalt um die
Pflichtteilsberechnung incl.eventueller Ausgleichungen durchzuführen. Wenn Sie dies bejahen würden, würde das heißen, daß ich ( als Alleinerbe!) trotzdem zumAusgleich verpflichtet wäre obgleich wie in diesem Fall keine Quotengleichheit o.s. bestehen würde?
Für Ihre Rückantwort im voraus vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne der Worte; § 133 BGB
. Daher gibt es bezüglich der Formulierung der Erklärung Interpretationsspielräume. Daher auch mein Hinweis, dass letztlich die gesamten Unterlagen geprüft werden müssen. Erst dann ist eine Interpretation des gemeinten möglich. Wie im Zweifel das zuständige Gericht die Angelegenheit beurteilt, kann von hier nicht vorausgesagt werden. Ich kann Ihnen nur meine Interpretation anhand der mir vorliegenden Textpassagen anbieten. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung würden für Sie günstigere Interpretationen natürlich in den Vordergrund gestellt werden. Hier wollen Sie jedoch zunächst eine Erstberatung erhalten. Dies beinhaltet eine erste Einschätzung der Rechtslage und keine Auslegung anhand unvollständiger Unterlagen. Insbesondere will ich Sie auch auf mögliche Risiken hinweisen. So eindeutig, wie Sie hoffen sind die Ansprüche nicht zurückzuweisen.
2.
Wie ich bereits versucht habe zu erklären, gilt die nur beim Ausgleich gem. § 2050 BGB
die Voraussetzung der gesetzlichen oder gleichgestellten Erbfolge. In Ihrem Falle handelt es sich aber um Pflichtteilsansprüche und die werden anhand der gesetzlichen Erbfolge berechnet unabhängig von der gewillkürten Erbfolge. Insoweit kommt es auf eine Gleichstellung der Abkömmlinge nicht an.
3.
Der Ausgleichsanrechnung hinsichtlich der Schenkung an Ihre Frau haben Sie mit der Schenkung zugestimmt. Insoweit müsste hier zusätzlich geprüft werden, ob dies überhaupt möglich ist. Dies setzt aber Rechtsprechnungsrecherche voraus, die im Rahmen einer Erstberatung nicht geleistet werden kann.
Wie ich Ihnen bereits in der ersten Antwort mitteilte, wird gem. § 2316 BGB
für die Berechnung des Pflichtteils der fiktive gesetzliche Erbanspruch als Grundlage gebildet. Daher kommt es nicht darauf an, wie die wirkliche Erbfolge ist, sondern wie die gesetzliche wäre.
Für § 2316 BGB
sind gleiche Erbteile keine Voraussetzung für die Errechnung des Anspruchs.
4.
Insgesamt muss ich Ihnen mitteilen, das die Möglichkeit besteht, dass Sie durch die (fiktive) Ausgleichspflicht der Pflichtteilsanspruch Ihrer Geschwister erhöht.
5.
Ich will und muss Sie nochmals darauf hinweisen, dass Sie unbedingt einen Rechtsanwalt zur Prüfung Ihrer gesamten Unterlagen beauftragen sollten. Dadurch können unnötige Kosten vermieden werden. Gerade wegen der angekündigten Klage.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -