Sehr geehrter Fragesteller,
verlangt der Nacherbe von dem befreiten Vorerben (oder dessen Erben) nach Eintritt des Nacherbfalles Herausgabe von Gegenständen, die nicht von Anfang an zum Nachlaß des Erblassers gehört haben, dann trägt der Nacherbe die Darlegungs- und die Beweislast für die während der Dauer der Vorerbschaft eingetretenen Surrogationsvorgänge; BGH, Urteil vom 29.06.1983 Az: IV a ZR 57/82
.
Der zeitliche Ablauf allein genügt daher nicht für den Nachweis.
Der Nacherbe hat aber gem. § 2121 BGB
die Möglichkeit regelmäßig ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände erstellen zu lassen um die Surrogationsvorgänge lückenlos zu dokumentieren.
Gelingt dem Nacherben der Nachweis der einzelnen Surrogationsvorgänge nicht, kann Beweis dadurch erbracht werden, dass der Nacherbe vorträgt, dass das Vermögen nicht anders als durch Surrogation entstanden sein kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vorerbe bei Beginn der Vorerbschaft über kein freies Vermögen verfügte, während der Vorerbschaft keine eigenen freien Einkünfte hatte, zum Zeitpunkt der Nacherbschaft allerdings über ein erhebliches Vermögen verfügt. Dabei ist der Nacherbe aber auch verpflichtet nachzuweisen, dass der Vermögenszuwachs nicht oder nicht vollständig aus freien Einkünften entstanden sein kann.
In seltenen Fällen kann den befreiten Vorerben die Pflicht treffen Rechenschaft über den Nachlass bei Eintritt der Nacherbfolge abzulegen; § 2130 BGB
. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der befreite Vorerbe ausdrücklich von § 2130 BGB
nicht befreit worden ist. Dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, da der befreite Vorerbe idR gem. § 2136 BGB
befreit wird.
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Ingo Bordasch
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20.05.2010
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16:32
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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