Guten Abend,
Ihre Ahnung ist grundsätzlich richtig. Seit dem 01.09.2001 ist die Vereinbarung eines befristeten Mietverhältnisses -und nichts anderes ist die Beschränkung Ihres Kündigungsrechtes- nur unter engen Voraussetzungen möglich.
§ 575 I BGB
sieht ein befristetes Mietverhältnis nur dann als wirksam an, wenn der Vermieter die Räume selbst oder für einen Familienangehörigen nutzen will, diese nach Beendigung des Mietverhältnisses neu gestalten will oder für einen Arbeitnehmer benötigt. Voraussetzung ist immer auch, daß der Befristungsgrund im Mietvertrag genannt ist. Die Rechtsprechung sieht die von Ihrem Vermieter gewählte Möglichkeit, die ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen, als Umgehung des Befristungsverbotes an.
Dies bedeutet für Sie, daß Sie mit der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich kündigen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Diese Antwort ist vom 30.11.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Weiß,
vielen Dank für Ihre damalige schnelle Antwort. Ich habe jedoch noch eine Frage: Der Anwalt meines Vermieters hat auf meine Kündigung wie folgt geantwortet:".......Des Weiteren müssen wir unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 22.12.03 Az: VIII ZR 81/03 Ihre Behauptung zurückweisen, daß Ihr im Vertrag vom ....individuell erklärter Kündigungsverzicht unwirksam ist. Mieter und Vermieter können durch Vereinbarung für einen bestimmten Zeitraum auf Ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten..............Daneben verweise ich Sie auf die Sonderregelung des § 557 a Abs. III BGB, die gegenüber §573 c Abs. IV BGB lex spezialis ist. In ihrem Fall liegt ein unbefristeter Mietvertrag mit befristetem Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung vor, für den daher §573 BGB nicht gilt."
Hat sich rechtlich hierbei etwas neues ergeben im Bezug auf Ihre Antwort? Oder versucht mein Vermieter mich nur mit einem Anwalt einzuschüchtern?
Danke für eine kurze Antwort
Guten Abend,
lassen Sie sich nicht verunsichern. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft einen anderen Fall, nämlich eine handschriftliche individuelle Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Ein im Mietvertrag vorgesehener Ausschluß des Kündigungsrechtes führt letztlich zu einer Umgehung des Verbotes eines befristeten Mietverhältnisses.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß