Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine abschließende Beurteilung wäre nur nach vollständiger Aktenkenntnis, insbesondere nach Durchsicht der vollstreckbaren Titel möglich.
Ich vermute, die Rechtsgrundlage des Titels gegen den Drittschuldner ist ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Drittschuldnerpflichten nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO
.
Nach meiner Einschätzung gibt es keine Veranlassung, auf eine der Forderungen zu verzichten. Auch eine Verpflichtung, die Forderung aufzuteilen sehe ich nicht.
Allerdings sind Sie als die Gläubiger verpflichtet, die Grundsätze von Treu und Glauben zu beachten. Wenn Sie zum Beispiel aus Zwangssicherungshypotheken gegen Schuldner und Drittschuldner gleichzeitig die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke betreiben würden, dürfte diese Grenze überschritten sein. Aber auch dabei käme es auf die Gesamtumstände an.
Abgesehen davon gilt folgendes:
Zahlungen des Schuldners verringern den Schadensersatzanspruch gegen den Drittschuldner. Sie sind bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Drittschuldner zu berücksichtigen und bei laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen umgehend den zuständigen Stellen mitzuteilen.
Zahlungen des Drittschuldners lassen die Forderung gegen den Schuldner ganz oder teilweise erlöschen. Demzufolge sind auch sie bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner umgehend anzugeben und zu berücksichtigen.
Der Drittschuldner hat dann gegen den Schuldner entsprechende Ansprüche gegen den Schuldner aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB
.
Ich würde an Ihrer Stelle dem gegnerischen Rechtsanwalt mitteilen, dass bei vollständiger Tilgung der Schuld, gleich durch welchen der beiden Schuldner, die Forderung als insgesamt erloschen angesehen wird und Sie sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen beide, also gegen Schuldner und Drittschuldner, einstellen werden. Auf die teilweise Anrechnung bei Teilzahlungen wie oben beschrieben können Sie auch hinweisen.
Sofern der Rechtsanwalt der Gegenseite sich auf bestimmte Vorschriften oder Gerichtsurteile oder dergleichen beruft, würde ich es begrüßen, wenn Sie mir dies im Rahmen der Nachfragefunktion noch mitteilen könnten. Ich würde dann vorsorglich die Rechtslage unter Berücksichtigung dieser Zitate ein weiteres Mal überprüfen, denn trotz sorgfältiger Recherche wäre es ggf. besser, eine vom Gegner konkret angegebene Rechtsauffassung dann noch einmal zu berücksichtigen.
Bei gleichzeitiger Vertretung von Drittschuldner und Schuldner kann eine Interessenkollision § 43 Abs. 4 BRAO
uns § 3 BORA
gegeben sein. Wenn eine Interessenkollision vorliegt, ist die Vertretung beider verboten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Frage, ob widerstreitende Interessen bestehen und vertreten werden, jedoch nur mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles beurteilt werden. Mehr als den Hinweis, dass eine Interessenkollision möglich ist, kann ich daher an dieser Stelle nicht geben.
Sie können natürlich gegenüber dem gegnerischen Rechtsanwalt auf die genannten Vorschriften hinweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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