Sehr geehrte Fragestellerin,
so ich Sie richtig verstanden habe, hat der Nachlass zzgl. der Schenkungen der letzten 10 Jahre einen Wert von EUR 600.000.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, bei 5 Abkömmlingen demnach 1/10 = EUR 60.000.
Eine gesetzliche Ausgleichspflicht besteht gem. § 2050 BGB
nur bei gesetzlicher Erbfolge oder bei gewillkürter Erbfolge, wenn der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder er ihre Erbteile so bestimmt hat, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen; § 2052 BGB
.
A, B, C und D sind demnach nach Ihrer Schilderung nicht zum Ausgleich berechtigt oder verpflichtet. Im Ergebnis scheint daher die Berechnung des Rechtsanwalts richtig.
Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn der Erblasser einen Ausgleich angeordnet hat.
2.
Zuschüsse nach 2050 Absatz 2 BGB ohne Übermaß sind grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig und sind auch nicht wie Schenkungen zu behandeln.
3.
Ich rate Ihnen trotzdem die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zur Prüfung zu übergeben. Dieser kann anhand der einzelnen Verfügungen möglicherweise weitere Ansprüche feststellen bzw. die Höhe des Nachlasses überprüfen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Diese Antwort ist vom 28.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
Sie haben meine Frage 1 wohl etwas flüchtig gelesen, Ausgleich und Anrechnung haben stattgefunden !!!! und sind ok., das Ergebnis sind die genannten Pflichtteile. Meine konkrete Frage war: Ist es richtig, dass alle 4 Pflichtteilsberechtigten - trotz unterschiedlicher ordentlicher Plichtteilsansprüche - das Gleiche erhalten? Stimmt der angegebene Rechenweg.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie unterliegen einem Irrtum, wenn Sie von "unterschiedlichen ordentlichen Pflichtteilsanspüchen" ausgehen. Ansprüche haben die enterbten Abkömmlinge in Höhe von 1/10 des Nachlasses. Die Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge sind daher gleich.
Der direkte Auszahlungsanspruch gegen den Erben würde sich nur dann verändern, wenn der Pflichtteilsberechtigte Zuwendungen vom Erblasser erhalten hätte, die auf den Pflichteil angerechnet werden sollten. Ob eine solche anrechenbare Zuwendung vorliegt kann aufgrund Ihrer Schilderung nicht beurteilt werden.
Selbst wenn eine solche Zuwendung angerechnet werden würde, hätte jeder Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf dieselbe Höhe des Pflichtteils, der sich dann gegebenenfalls aus Anspruch gegen den Erben und die bereits erhaltende Zuwendung zusammensetzt.
Der Anspruch gegen den Erben berechnet sich also grundsätzlich nach 1/10 des Nachlasses abzüglich auf den Pflichtteil anrechenbare Zuwendungen. Letztendlich hat jeder den gleichen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass.
Etwaige vorgenommene Ausgleichszahlungen wären freiwillig.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -