Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 3
Arbeitszeitgesetz (AZG) darf die werktägliche Arbeitszeit höchstens zehn Stunden betragen.
Der Arbetnehmer muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Absatz 1 AZG).
A kann die Verletzung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bei der Aufsichtsbehörde anzeigen, Diese kann nach § 17 Abs. 2 AZG die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem AZG ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Unter dem nachfolgenden Link
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/20597/Adressen_Gewerbeaufsicht_Baden-Wuerttemberg.pdf?command=downloadContent&filename=Adressen_Gewerbeaufsicht_Baden-Wuerttemberg.pdf
können Sie entnehmen, welche Behörde (Anschrift) für den Arbeitgeber von A als Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg örtlich und sachlich zuständig ist. (Zum Beispiel für Amstetten im Alb-Donau-Kreis ist dies der Fachdienst 32 Umwelt- und Arbeitsschutz, Schillerstraße 30, 89077 Ulm.)
A kann gegen ihren Arbeitgeber auch eine Anzeige erstatten. Die Verletzung der §§ 3, 5 Abs. 1 AZG ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 Abs. 1 Nrn. 1, 3 AZG), die mit einem Bußgeld bis 15.000,- € bewehrt ist (§ 22 Abs. 2 AZG).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.11.2017
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01:19
Antwort
vonRechtsanwalt Carsten Neumann
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