Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der komplizierten Regelung zur Anwendbarkeit der reduzierten oder normalen Umsatzsteuersätze verhält es sich wie folgt:
Bei der Umsatzsteuer kommt es immer auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Der Tag der Rechnungserteilung, der Einnnahme des Geldes oder gar der Tag des Vertragsschlusses ist hier unerheblich.
Für erst nach dem 30.06.2020 erstellte Rechnungen gilt der alte Steuersatz, wenn die Leistung oder auch die Teilleistung vor dem 01.07.2020 erbracht worden ist.
Werkleistungen oder sonstige Leistungen werden erst dann erbracht, wenn der Erwerber das Gewerk abnimmt, oder ihm eine Sache übergeben wird oder der Empfänger den wirtschaftlichen Vorteil erhält.
Bei Bauleistungen wird hier auf den Moment der Abnahme / Teilabnahme abgestellt.
Zur Frage: darf der Bauherr in 11/2020 eine Schlussrechnung verlangen mit 16% MwSt verlangen, da die vertragsgemäße Abnahme erst in 11/2020 erfolgt ist und im ursprünglichen Auftrag bei der Vergabe keine Teilleistung vereinbart war?
Auch wenn keine Teilleistung vereinbart war, kann eine Abnahme von Teilgewerken vorher erfolgen. Das würde dann den reduzierten Steuersatz auslösen. Eine Schlussrechnung halte ich für nicht richtig, da hier eine Abschlagsrechnung erstellt werden müsste über die abgenommenen Leistungen. Die Rechnung wie von Ihnen oben geschildert halte ich daher für nicht richtig, aber nur weil sie eine Schlussrechnung zu sein scheint. Es sollten die Teilleistungen abgerechnet werden, die vollständig abgenommen worden sind, selbst unter dem Vorbehalt von etwaigen Nachbesserungen.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA