Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die von Ihnen zitierte Vorschrift gilt nur für die Fälle, in denen die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zeitlich unbeschränkt ausgeschlossen ist.
Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen aufgrund eines Tarifvertrags die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers ab dem Erreichen einer gewissen Altersgrenze gänzlich ausgeschlossen ist.
In den Fällen, in denen die ordentliche Kündigung nur zeitweise ausgeschlossen ist, wie zB. Bei Frauen während der Schwangerschaft nach § 9 MuSchG oder schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX gilt dagegen § 143a Abs. 1 Nr. 2 SGB III.
Demnach gilt hier die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit maßgebend wäre.
In Ihrem Fall ist daher zunächst einmal zu prüfen, ob Sie zusätzlich zu dem besonderen Kündigungsschutz wegen der Gleichstellung noch einem tariflichen Altersschutz unterfallen.
Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Sie lediglich die für Sie zutreffende ordentliche Kündigungsfrist ermitteln.
Wird diese eingehalten, führt die Zahlung der Abfindung nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Zu beachten ist allerdings, dass unabhängig hiervon eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eintreten kann, § 144 SGB III.
Um diese zu vermeiden brauchen Sie unbedingt eine ärztliche Bescheinigung, dass Sie die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und die Bescheidung Ihres Arbeitgebers, dass er Ihnen keinen anderen -leidensgerechten- Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen