Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des durch Sie mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Das Gericht geht aufgrund der Art des Rechtsstreits, nach Ihren Angaben ein Nachbarschaftsstreit, davon aus, dass Ihr persönliches Erscheinen erforderlich ist, um den Sachverhalt sinnvoll aufklären und auf eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit hinwirken zu können.
Soweit Ihre Schwiegertochter dazu in der Lage ist sehe ich keinen Grund, warum Sie nicht als Vertreter nach § 141 ZPO
für Sie an der Verhandlung teilnehmen kann, insbesondere wenn sie den Sachverhalt besser kennt als Sie.
Diesbezüglich gehe ich davon aus, dass dem Gericht gegenüber noch nicht hinreichend deutlich mitgeteit wurde, dass Ihre Schwiegertochter geeignet ist, die nötige Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen. Dass sollten Sie deshalb möglichst vorab mit dem Gericht noch abklären. Wenn dem Gericht gegenüber deutlich wird, dass Ihre Schwiegertochter zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist, dann sollte das kein Problem sein.
Die sicherste Möglichkeit für Sie wäre, wenn Sie gemeinsam mit Ihrer Schwiegertochter zum Gerichtstermin gehen.
Anderenfalls setzen Sie sich dem Risiko aus, dass bei Ihrem Nichterscheinen ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 ZPO
verhängt wird. Dies gilt vor allem, wenn Ihre Schwiegertochter im Zweifel doch nicht über die erforderlichen Kenntnisse zum Sachverhalt verfügt.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich, damit eine Vollmacht nach § 141 ZPO
erteilt werden kann.
Ihre Schwiegertochter kann Sie auch nach Maßgabe von § 51 ZPO
i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO
im Parteiprozess vor dem Amtsgericht vertreten. Diesbezüglich ist auch wichtig, dass Sie gegenüber dem Gericht deutlich zum Ausdruck bringen in welchem Verhältnis Sie zu der gewünschten Vertreterin stehen.
Mit freundlichen Grüßen