Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Befugnis der Mitarbeiterin des Drogeriemarktes, Ihre Tochter festzuhalten, ergibt sich aus § 127 StPO
. Demnach darf jedermann, der einen anderen auf frischer Tat erwischt, diesen vorläufig festnehmen, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht geklärt ist. Im Rahmen dieser Festhaltung ist die Kassiererin auch durchaus berechtigt, Fragen zu stellen. Eine Aufklärung über die Rechte hat, anders als bei einer förmlichen Vernehmung durch Polizei oder andere dazu befugte Beamte, nicht zwingend zu erfolgen. Jedoch darf hierbei selbstverständlich nicht die Schwelle zu Drohung, Nötigung oder gar Folter überschritten werden. Ein psychischer oder physischer Zwang ist nicht zulässig und kann zur Strafbarkeit der Kassiererin selbst führen.
Das „Geständnis“ kann Ihre Tochter letztlich wieder abstreiten; eine Verwertung kommt zwar grundsätzlich in Betracht - schon allein durch Zeugenaussage der Kassiererin - , hat aber nicht denselben Aussagewert wie ein Geständnis nach Belehrung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft. Diesen gegenüber kann Ihre Tochter die Aussage verweigern, worüber Sie zu belehren ist.
Letztlich ist Ihre Tochter als 13-jährige aber noch nicht strafmündig und somit schuldunfähig ist, § 19 StGB
.
Die Wegnahme des Eigentums Ihrer Tochter durch die Kassiererin ist aber nicht mehr gerechtfertigt. Ihre Tochter bzw. Sie selbst können verlangen, daß dieses Eigentum wieder ausgehändigt wird. Dabei werden Sie aber beweisen müssen, daß dieses dritte Make-up tatsächlich Eigentum Ihrer Tochter war. Eine Strafbarkeit der Kassiererin liegt hierin aber wohl nicht, da nicht davon auszugehen ist, daß die Kassiererin positiv gewußt hat, daß das Make-up Ihrer Tochter gehört.
Die Hinzuziehung eines Anwalts wird im Hinblick auf das strafrechtliche Verfahren nicht notwendig sein, da Ihre Tochter, wie gesagt, nicht schuldfähig ist. Da auch keine vorherigen ähnlichen Vorkommnisse aktenkundig sind und es sich um geringwertige Gegenstände handelt, sollte es auch nicht zu anderweitigen Auflagen für Ihre Tochter kommen. Sollte die Kassiererin die oben genannten Grenzen überschritten haben, so können Sie selbst Anzeige erstatten. Nur für den Fall, daß die Rückgabe des Eigentums verweigert wird, könnte letztlich eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 13.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Müller,
zunächst vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort (angesichts des geringen Einsatzes).
Frage: Detektiv behauptet wohl, er habe gesehen, wie die Mädels eingesteckt haben, Make-Ups waren in der Tasche meiner Tochter. Macht es dann Sinn, Das "Geständnis" wieder abzustreiten?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sinn macht der Widerruf des Geständnisses nur dann, wenn Ihre Tochter nachweisen kann – oder sehr glaubhaft schildern kann – daß sie das Make-up nicht eingesteckt hat. Dies sollte natürlich auch der Wahrheit entsprechen!
In diesem Fall würde letztlich Aussage gegen Aussage stehen, wobei natürlich wiederum das „Geständnis“ mitberücksichtigt werden würde. Es käme, sollten keine anderen Zeugen oder Beweismittel (Kameras, andere Mitarbeiter oder auch die Freundin Ihrer Tochter) auf die Einschätzung des Richters an. Diese kann natürlich nicht vorhergesagt werden; alles in allem würde ich aber die Chancen eher schlecht für Ihre Tochter sehen. Allerdings wird es mangels Strafmündigkeit Ihrer Tochter letztlich sowieso nicht zu einem Prozeß kommen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)