Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie lediglich für Ihren Freund fragen und dieser deutscher Staatsbürger ist.
Gem. § 1 EStG wird in der BRD zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht differenziert. Auch ohne Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland reicht der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aus, um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein.
Nach § 8 der Abgabenordnung (AO) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Die in § 8 AO festgeschriebene Definition eines Wohnsitzes knüpft dabei an tatsächliche Umstände an.
Die melderechtlichen Umstände sind da zweitrangig, entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt in der BRD gem. § 9 Abgabenordnung (AO) die zeitlich zusammenhängende
Anwesenheit im Inland mit Aufenthalt von mehr als 6-monatiger Dauer; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (183Tage-Regel).
Etwaige kurze Besuche in Österreich sind insoweit unschädlich.
Nur bei unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt das gesamte Welt-Einkommen der Einkommensteuer in der BRD, d.h. es kommt nicht mehr darauf an, in welchem Land es erzielt wurde (z.B. in Österreich).
Die Mehrfachbesteuerung verhindern Doppelbesteuerungsabkommen.
Mit welchen Ländern Deutschland
ein DBA geschlossen hat, ist beim Bundesfinanzamt zu erfragen, Österreich hat eins abgeschlossen.
Wenn eine Person sowohl in der BRD als auch im Ausland ansässig ist, ist entscheidend, in welchem Staat sie einen ständigen Wohnsitz hat.
Verfügt sie in beiden Staaten über einen ständigen Wohnsitz, gilt sie als in dem Sstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt). Das wäre nach Ihrer Schilderung auch Deutschland.
Denn Sie wollen die Arbeit in der BRD weiterführen, der Arbeitgeber ist ebenfalls eine deutsche Firma.
Die engeren Bindung haben Sie dann m.E. zum Land Ihres Arbeitsorts BRD.
Kann dies nicht eindeutig bestimmt werden, kommt es zunächst auf den gewöhnlichen Aufenthalt und erst dann auf die Staatsangehörigkeit an.
Den gewöhnlichen Aufenthaltsort können Sie in jedem Jahr zwar selbst steuern und bestimmen. Wenn Sie sich aber nur an den Wochenenden in Österreich aufhalten, bleibt der hauptsächliche Wohnsitz in der BRD.
Bei beschränkter Steuerpflicht, d.h. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterliegt lediglich das in Deutschland erzielte Einkommen der Steuerpflicht und ist hier zu versteuern (Arbeitsverhältnis).
Nur keine Einkünfte in Deutschland bedeutet keine Einkommensteuer.
Dazu kommt ein weiterer Aspekt:
Benützt jemand seine ihm gehörende Doppelhaushälfte im Inland regelmäßig zweimal jährlich zu bestimmten Zeiten über mehrere Wochen, so hat er dort seinen Wohnsitz i. S. des § 8 AO 1977.
[BFH vom 23.11.1998 (II ZR 139/87)]
Damit wurde ein Inländischer Wohnsitz i. S. des § 8 AO unterstellt, bei Nutzung einer Doppelhaushälfte 2x jährlich über mehrere Wochen
Wenn die Obergerichte sich über Recht und Gesetz hinwegsetzen, ist der Bürger halt machtlos.
Das war schon immer so und wird ggf. auf eine dauerhaft gemietete Wohnung erweitert (Homebase).
Daher ändert sich für Ihren Freund durch den Umzug nach Österreich in Bezug auf die Steuer in der BRD gar nichts.
Nur wer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung unterhalten muß, kann die Kosten bis zu
monatlich 1.000 Euro absetzen.
Auch Fahrtkosten sind absetzbar.
Ihr Freund nimmt den 2. Wohnsitz aber aus privaten Gründen, um mit Ihnen zusammen leben zu können.
Die Absetzbarkeit der Kosten sehe ich deshalb kritisch. Ich empfehle, es trotzdem zu versuchen, weil die bisherige Wohnung Ihres Freundes eine berufsbedingte Zweitwohnung am bisherigen Arbeitsort ist.
Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung sind, dass diese beruflich veranlasst ist, die zweite Wohnung in der Nähe des Arbeitsorts
liegt und daneben ein weiterer eigener Hausstand besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Fachanwalt für Arbeitsrecht