Sehr geehrter Fragensteller,
zum einen haben Sie das Recht zu schweigen wie auch das der Akteneinsicht nach § 147 Abs. 4 StPO.
Zum anderen ist bei einem Ersttäter ( auch wenn wir die erste Tat zu zweiten dazu zählen ) maximal eine Geldstrafe zu befürchten. Ein Geständnis wie auch die Schadenswiedergutmachung wirkt sich strafmildernd aus wie auch therapeutische Ansätze, wenn dies zukünftige Diebstähle verhindern kann.
Ins Gefängnis müssen Sie sicher nicht!
MfG RA Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Oki danke, also ich würde die Geldstrafe wenn etwas von der Staatsanwaltschaft kommt oder von der Polizei direkt zahlen wenn es nicht zu hoch ist. Kann man ja auch in raten zahlen. Aber ich bereue es richtig und hab auch Bauchweh aber dass beruhigt mich wenn ich nicht ins Gefängnis komme.
Vielen Danke
Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich danke Ihnen ebenso. Viel Erfolg in der Sache.
MfG RA Saeger