Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
- Thema Gültigkeit:
a) Sind die grundlegenden Bedingungen für die nachvertragliche Wettbewerbsklausel mit dem Text von Anlage A8 hinreichend erfüllt so dass man von deren Gültigkeit ausgehen kann?
Unter (einem nachvertraglichen) Wettbewerbsverbot wird im deutschen Arbeitsrecht die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung mit Rücksicht auf ein vergangenes Arbeitsverhältnis verstanden. Grundsätzlich sind Wettbewerbsverbote Standard in deutschen Arbeitsverträgen. Als Rechtsgrundlage hierfür dient § 74 HGB.
Allerdings ist dieses Wettbewerbsverbot an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
- Ein Wettbewerbsverbot ist nur bis zu einer maximalen Dauer von 2 Jahren zulässig.
- Im vereinbarten Zeitraum muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine entsprechende monatliche Zahlung leisten (Karenzentschädigung).
- Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen.
Insbesondere muss dieses Wettbewerbsverbot schriftlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart worden sein.
Inhaltlich regelt die von Ihnen vorgelegte Klausel, dass Sie für die Zeit von 4 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Unternehmen innerhalb Deutschlands weder als Arbeitnehmer, Einpersonenunternehmen, Partner oder anderweitig, welche mit dem Unternehmensaktivitäten von XY sind, tätig werde oder in irgend einer Form die Produkte, Techniken oder Methoden der Firma an Kunden weitergeben werden.
Dies soll für eine Zeitdauer von 4 Monaten gelten.
Ihnen wird dafür unter c.) eine Abfindung angeboten, welche hier als sogenannte Karenzzahlung angesehen werden kann.
Zu einem Konkurrenzunternehmen können Sie aber wechseln, dies verbietet die Klausel des Arbeitsvertrages nicht.
Mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen. Von da an ist jeder Arbeitnehmer frei, zu seinem früheren Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten. Der Arbeitgeber kann dies nur dann verhindern, wenn er mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung trifft, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält.
Es gilt der Grundsatz der bezahlten Karenz. Das heißt, der Arbeitgeber kann nur durch Zahlung einer Karenzentschädigung verhindern, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Konkurrenz geht oder sich in derselben Branche selbstständig macht.
Der Arbeitgeber kann jederzeit durch schriftliche Erklärung auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichten. Der Arbeitnehmer ist dann berechtigt, sofort zur Konkurrenz zu wechseln, wenn er das will. Allerdings wird der Arbeitgeber erst mit Ablauf eines Jahres nach Zugang der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung befreit.
Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers aus wichtigem Grund außerordentlich kündigt, wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich nicht mehr an die Vereinbarung gebunden hält (§ 75 Abs. 1 HGB). Der Arbeitnehmer kann aber auch von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und die Wettbewerbsabrede unwirksam werden lassen.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers, so hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht. Er kann sich entscheiden, ob er am Wettbewerbsverbot festhalten will (mit Karenzentschädigung) oder ob er sich lossagt und den Arbeitnehmer freigibt (ohne Karenzentschädigung).
Kündigt der Arbeitgeber in anderen Fällen (also ordentlich oder außerordentlich allerdings ohne vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers), hat der Arbeitnehmer grundsätzlich dasselbe Wahlrecht.
Hier gelten aber 2 Ausnahmen:
1. wenn in der Person des Arbeitnehmers ein erheblicher Anlass zur Kündigung vorlag (kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung erforderlich) oder
2. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Karenzzeit die vollen letzten Vertragsbezüge weiterzahlt.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann jederzeit - auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages - einvernehmlich aufgehoben werden.
Auswirkungen auf das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot hat auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Ein Arbeitnehmer, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, kann sich innerhalb eines Monats nach der Kündigung von dem Wettbewerbsverbot lossagen. Ein entsprechendes Lossagungsrecht hat auch der Arbeitgeber.
Ferner steht dem Arbeitnehmer ein Lossagerecht zu, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung beendet. Möchte der Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot aufrechterhalten, muss er sich mit Zugang der Kündigung verpflichten, dem Arbeitnehmer weiterhin die vollen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen als Karenzentschädigung zu zahlen.
Auch im Fall einer betriebsbedingten Kündigung entfällt nicht automatisch das Recht des Arbeitgebers, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.
Hier ist also zunächst zu prüfen, ob die vereinbarte Regelung wirksam ist. Sodann sollte mit dem Arbeitgeber darüber verhandelt werden, ob die Vereinbarung aufgehoben werden kann. Der Arbeitgeber kann Ihnen gegenüber freiwillig auf das Wettbewerbsverbot verzichten.
Besteht der Arbeitgeber auf dem Wettbewerbsverbot muss insoweit eine Regelung über die Karenzentschädigung erfolgen.
Für den Fall, dass eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber hinsichtlich des Wettbewerbsverbots erzielt werden kann, sollte ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Die Kündigung ist im Zweifel immer die schlechtere Alternative. Hier sollte allerdings dann die Kündigung durch den Arbeitgeber gewählt werden, wenn der Arbeitgeber Ihre Lossagung vom Wettbewerbsverbot akzeptiert oder eine entsprechend angemessene Karenzentschädigung zahlt.
b)Ich habe gelesen, dass ein Wettbewerbsverbot u.A. eine klare Regelung hinsichtlich dem räumlichen Bereich enthalten muss, in welchem dem Arbeitnehmer der Wettbewerb verboten ist. Bedeutet dies, dass die oben genannte Klausel nur für Deutschland gültig ist? Dürfte ich dann in den 4 Monaten für das konkurrierende Unternehmen dennoch im Ausland (z.B. Österreich, Schweiz, etc.) tätig werden, ohne die Wettbewerbsklausel zu verletzen? Würde also ein temporärer vertraglicher Ausschluss der Region Deutschland die Wettbewerbsklausel umgehen?
„Unternehmen innerhalb Deutschlands" heißt es in der Klausel. Dies ist relativ weit gefasst, aber bestimmt genug.
Sie können aber zu Firmen außerhalb Deutschlands wechseln.
- Thema Entschädigung:
Gemäß § 74b Abs. 2 BHG muss bei der Berechnung der Entschädigung auch die durchschnittliche Provision der letzte 3 Jahre inkludiert werden. Wie verhält es sich jedoch mit monatlich gezahlten Zulagen wie z.B. einer „car allowance"? Muss diese ebenfalls berücksichtigt werden?
Hier wird nur das Grundgehalt angesetzt. Anderweitige Zulagen sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 nicht zu berücksichtigen.
Im Ergebnis können Sie in den 4 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses also nicht in ein Unternehmen wechseln, welches auch in Deutschland tätig ist. Dafür muss Ihnen der Arbeitgeber aber auch eine entsprechende Karenzzahlung leisten.