Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Aufgrund Ihres Einkommens sind Sie gegenüber Ihren Eltern nicht unterhaltspflichtig.
Die sog. „Düsseldorfer Tabelle" für das Jahr 2011 – für 2012 liegt keine aktuelle Tabelle vor – bestimmt, dass gegenüber den Eltern ein Freibetrag von mindestens 1.500 Euro besteht. Dabei sind 450 € Warmmiete bereits berücksichtigt. Bei höherer Miete würde sich der Freibetrag sogar noch erhöhen. Da Sie also gegenüber ihren Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind, würden Ihre Geschwister auch keinen Erfolg haben, wenn sie Sie verklagen.
Sollten Ihre Eltern Ersparnisse haben, dann wären diese größtenteils zunächst zu verbrauchen. Da aber die Heimkosten bei Pflegestufe III sehr hoch sind – auch dann, wenn das Maximum an Pflegegeld bezahlt wird – verbrauchen sich Ersparnisse äußerst schnell. Sollten Sie Ersparnisse haben, die einsetzbar sein könnten, käme es darauf an, in welcher Höhe und welcher Form diese Ersparnisse vorliegen, weil nur bestimmte Geldanlagen geschützt sind.
Falls es keine nennenswerten Ersparnisse gibt und Ihre Geschwister auch nicht wesentlich mehr verdienen, wäre vorrangig daran zu denken, für beide Eltern einen Sozialhilfeantrag bzw. einen Grundsicherungsantrag zu stellen. Dann wäre zumindest erst mal sichergestellt, dass Ihrer Mutter zumindest in Höhe des Grundsicherungsbetrags ausreichende Mittel zum Weiterleben in der Wohnung verblieben und andererseits die Heimkosten abgedeckt sind. Das Sozialamt würde zwar nicht sofort bezahlen, sondern erst mal die Leistungsfähigkeit von Ihnen und Ihren Geschwistern prüfen; ab Antragstellung wäre dann aber gesichert, dass es keine Zahlungslücken gibt, falls keiner von Ihnen in voller Höhe leistungsfähig ist.
Schließlich wäre noch zu berücksichtigen, dass – sofern ihre Mutter und/oder Ihr Vater nicht mehr in der Lage sind, einen Antrag selbst zu verstehen und zu unterschreiben, ein Betreuer eingesetzt werden müsste, der den Antrag rechtswirksam stellen – oder zumindest nachträglich genehmigen kann, nachdem Ihre Mutter oder Sie und Ihre Geschwister ihn gestellt haben. Noch besser wäre es natürlich, wenn es eine Vorsorgevollmacht gäbe, aufgrund derer jemand für Ihren Vater .- und ggfs. auch für Ihre Mutter - handeln kann.
Ich bin jetzt etwas über Ihre Frage hinausgegangen, wollte aber sicherstellen, dass Sie auch die weiteren Punkte nach Möglichkeit berücksichtigen, damit die Situation beider Eltern abgesichert ist.
Falls sich noch Fragen ergeben oder ich mich zu kompliziert ausgedrückt habe, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Diese Antwort ist vom 30.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Fr. Dr. Nagel,
vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort. Eine letzte Frage: Was ist mit meinen Kindern? Können sie zum Unterhalt verpflichtet werden?
Mit freundlichen Grüßen
Die Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Nach dem Gesetzeswortlaut in § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie grundsätzlich unterhaltspflichtig.
Das bedeutet, dass Ihre Eltern grundsätzlich auch gegenüber Ihren Kindern, also den Enkeln Ihrer Eltern, einen Unterhaltsanspruch geltend machen können.
Zum einen haften aber die am nächsten stehenden Verwandten – und das wären Sie und Ihre Geschwister – vorrangig. Ihre Kinder müssten also nicht für Sie eintreten, wenn Ihre Geschwister ausreichend leistungsfähig sind. Das käme nur dann in Betracht, wenn keine Kinder Ihrer Eltern da wären. Zum anderen stehen den Enkeln dieselben Freibeträge zu wie Ihnen, und schließlich würde ein Sozialamt, das für die Heimkosten aufkommt, keinen Regress bei den Enkeln nehmen, auch wenn dem Grunde nach ein zivilrechtlicher Anspruch bestehen würde.
Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre es also dringend anzuraten, zumindest vorsorglich bei Heimaufnahme einen Sozialhilfeantrag zu stellen.