Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Dies vorausgeschickt nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
Der vertraglich vorgesehne "Ablauf der Laufzeit" war nach erster Einschätzung der Rechtslage gemäß im Anhang veröffentlichter §§ 187
, 188 BGB
der 01. Februar 2008.
1. Wenn Sie nun mit Kündigungsschreiben vom 20.12.2007, dem Studio nachweislich zugegangen am Freitag, den 21.12.2007 zum 01.02.2008 (6 Wochen !) gekündigt haben so war dies nach erster Einschätzung der Rechtlage <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.schulferien.org/kalender/2007/kalender_2007.html" target="_blank"> kalendarisch </a> zu Ihren Gunsten korrekt !
Vom Freitag, dem 21.12.2007 bis zum Freitag, dem 01.02.2008 beträgt der Zeitraum 6 Wochen.
2. Fraglich bleibt allerdings, ob Sie die Kündigung handschriftlich hätten unterschreiben müssen.
Grundsätzlich ist die Kündigung eines Fitnessvertrages formlos, also ohne handschriftliche Unterzeichnung im Sinne des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html" target="_blank"> § 126 BGB </a> möglich.
Von diesem Grundsatz könnte jedoch vertraglich abgewichen worden sein, wenn nämlich Ihr gekündigter Fitnessvertrag die Kündigung in „Schriftform“ vorsieht. Diesbezüglich müssten Sie im Vertrag nachlesen, ob dort eine Klausel zu finden ist, die Schriftform für die Kündigung vorsieht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglichen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Tel./ Fax: 09071 – 2658
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Anlage
§ 187 BGB
„Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) 1Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. 2Das Gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.“
§ 188 BGB
„Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“