Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Kann hier der Freitag (Dienstschluß um 13.15 Uhr) als Ausgleichszeitraum gelten??
Ein Ausgleichszeitraum ist der Zeitraum, in dem die durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit mit allen Plus- und Minusphasen ausgeglichen werden sollte. Gleitzeitkonten und Arbeitszeitkonten werden üblicherweise auf Wochen- oder Monatsbasis ausgeglichen.
Ein tariflicher oder betrieblich vereinbarter Ausgleichszeitraum kann spezifisch definiert werden und muss nicht mit kalendarischen Phasen oder Jahresabschnitten zusammenfallen.
Daher kann hier auch der Freitag als entsprechender Ausgleichszeitraum vereinbart werden.
2. Darf der Freitag auch als Ausgleichszeitraum für eine, laut Dienstplan, verkürzte Ruhezeit von einmal 2 Stunden und 1 mal 1 Stunde in der Woche (aufgrund §7 Absatz 1 Nr. 3) gelten??
Beispiel dazu:
Mittwoch: 6.00 – 8.00 und 12.30 – 21.00
Donnerstag: 6.00 – 8.00 und 11.00 – 19.45
Freitag: 6.00 – 8.00 und 11.00 – 13-15
Auch dies kann grundsätzlich so realisiert werden.
§ 7 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG
sieht in Abweichung von § 5 Absatz 1 ArbZG
vor, dass von der grundsätzlich einzuhaltenden Ruhezeit von 11 Stunden abgewichen und die Zeiten entsprechen gekürzt werden können.
3. Ich komme zwar in meinem Dienstplan über eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden (genauer: 51 Stunden 55 Minuten) – dies müßte jedoch laut § 7 Absatz 8 in Ordnung sein, weil ich im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten die 48 Stunden pro Woche nicht überschreite (aufgrund der zusätzlichen freien Zeit in den Ferien).
Ist das so richtig??
§ 7 Absatz 8 ArbZG
regelt, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten darf.
Wenn dies so entsprechend der gesetzlichen Vorgabe realisiert werden kann, kann in Entsprechung mit dem ArbZG auch eine solche Dienstvereinbarung getroffen werden.
Wenn Sie also zwar eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden haben, die 48 Stunden aber im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird, können auch wöchentlich mehr als 48 Stunden gearbeitet werden.
4. In Bezug auf § 7 Absatz 9 :
- muß die Ruhezeit von mind. 11 Stunden in meinem Fall eingehalten werden??
- Wann wäre die Arbeitszeit in meinem Falle beendet??
- § 7 Absatz 9 sagt nichts von einer ununterbrochenen Ruhezeit. Könnte der Dienstplan bestehen bleiben, wenn man die freie Zeit morgens (während des Unterrichts der Kinder) zur Ruhezeit dazurechnet??
Die Ruhezeit muss grundsätzlich eingehalten werden. Sie soll der Ruhe und Erholung von der Arbeit dienen. Der Arbeitnehmer ist während der Ruhezeit von jeglicher Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.
Die tägliche Mindestruhezeit beträgt 11 Stunden; die Ruhezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen bis auf 9 Stunden verkürzt werden.
Die Dauer der Ruhezeit kann insbesondere in Krankenhäusern, in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen und anderen um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Es kann hier also auch in Entsprechung mit den gesetzlichen Vorgaben die Ruhezeit unterschritten werden. Es gilt aber zu beachten, dass grundsätzlich 11 Stunden einzuhalten sind und nur ausnahmsweise 9 Stunden umgesetzt werden können.
§ 7 Absatz 9 ArbZG
sagt in der Tat nichts von ununterbrochener Ruhezeit. Allerdings ist der Sinn der Regelung dahingehend auszulegen, dass sich an eine Arbeitsphase eine entsprechende Ruhezeit von 11 oder 9 Stunden am Stück anzuschließen hat. Anders lässt sich rein tatsächlich auch die Ruhezeit nicht realisieren. Insoweit bezieht sich die Regelung auf die Ausgangsregelung in § 5 ArbZG
.
Insbesondere bei einer Verlängerung der Arbeitszeit, wie es § 7 Absatz 9 ArbZG
vorsieht, sind durchgehende Ruhezeiten einzuhalten.
Die freie Zeit morgens, schließt sich nicht unmittelbar an die Ruhezeit nach der Arbeitsphase vom Vortag an. Daher handelt es hierbei um Zeiten der Ruhepausen nach § 4 ArbZG
.
Die freie Zeit von 11 Stunden kann dann unterschritten werden, wenn eine entsprechende Ausnahme vorliegt. Davon ist bei einer entsprechenden Betreuungseinrichtung wohl auszugehen.
Die Arbeitszeit endet nach Ablauf der täglich vereinbarten Stunden. Die Bereitschaftszeit ist ja nur teilweise hinzuzurechnen.
Der Dienstplan lässt keine 11 oder 9 Stunden Ruhezeit am Stück, also ununterbrochen zu. Grundsätzlich ist also davon auszugehen, dass der Plan daher nicht Bestand haben kann. Mangels Kenntnis weiterer Einzelheiten kann dies aber nicht abschließend beurteilt werden.
5. Mir geht es darum, dass der oben beschriebene Dienstplan bestehen bleiben kann.
Stützt man sich in der Argumentation besser auf den § 7 Absatz 2 Nr. 3??
Wenn dies in Ihrem Interesse ist, kann der Dienstplan auch so bestehen bleiben. Hier kann nach § 7 Absatz 2 Nr. 3 ArbZG
auch dahingehend argumentiert werden, dass eine Dienstvereinbarung vorliegt, die genannten Regelungen entsprechend anzupassen, um die Betreuung angemessen gewährleisten zu können.
Insbesondere kommt es auf Ihr Dafürhalten an. Wenn Sie eine entsprechende Dienstvereinbarung und den entsprechenden Dienstplan vereinbaren wollen, sollten Sie dem auch nachkommen.
Allerdings dient das ArbZG dem Arbeitnehmerschutz. Es kann hier also nicht extrem von den ursprünglichen Regelungen abgewichen werden. Weiterhin muss also die „Eigenart der Tätigkeit“ dies auch rechtfertigen.
6. Wenn nun meine Argumentationen nicht greifen können, gibt es einen anderen Weg (rechtlich gesehen) oben beschriebenen Dienstplan beibehalten zu können??
Wenn die entsprechenden Regelungen und Vereinbarungen in Ihrem Interesse sind, können diese auch umgesetzt werden. Als Arbeitnehmer sind Sie durch das ArbZG geschützt. Daher obliegt es Ihnen, diesen Schutz anzunehmen.
Zusammenfassend und abschließend bleibt aber festzuhalten, dass es sich hier nur um eine Erstberatung handelt. Um die Fragen mit abschließender Sicherheit beantworten zu können, bedarf es näherer Informationen, Einblick in den Tarifvertrag, die Dienstvereinbarung etc. Bei Interesse sollte eine solche Prüfung von einem Rechtsanwalt (vor Ort) vorgenommen werden, welchem Sie dann die entsprechenden Unterlagen vorlegen können.
Diese Antwort ist vom 21.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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07749 Jena
Tel: 036412692037
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E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Hallo und Guten Abend!
Vielen Dank für die detaillierte Antwort.
Es hat lange in mir gearbeitet und ich möchte nun nochmal die Nachfrage-Option nutzen.
Nochmal in Bezug auf Einhaltung der Ruhezeiten bei folgender Dienstplangestaltung:
Montag: 19.00-22.30 Uhr
22.30-6.00 Uhr
Dienstag: 6.00-8.00 Uhr
16.00-19.00 Uhr (Sollzeiten wegen Ferien)
19.00-22.30Uhr
22.30-6.00 Uhr
Mittwoch: 6.00-8.00 Uhr
16.00-19.00 Uhr (wieder Sollzeiten wegen Ferien)
19.00-22.30 Uhr
Donnerstag: ebenso
Freitag: 6.00-11.00 Uhr
11.00-12.30 Uhr (Sollzeiten wegen Ferien)
Meine Frage hierzu:
Beispielsweise der Dienstag: Ich hätte Dienstagmorgen um 8 Uhr frei und müsste erst Dienstagabend um 19 Uhr wieder in den Dienst (Einhaltung 11 Stunden Ruhezeit). Da ich aber die Ferien vor- bzw. nachzuarbeiten hätte, würde mein Dienst bereits um 16 Uhr beginnen. Müssen diese Sollzeiten bei der Berechnung der Ruhezeiten berücksichtigt werden oder nicht?? Hab ich demnach 11 Stunden Ruhezeit oder doch nur 8 Stunden??
Nochmal Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
8 h Ruhezeit sind zu wenig, es sei denn, Sie vereinbaren dies mit Ihrem AG und sind auch einverstanden. Ansonsten sind die 11 h einzuhalten, ausnahmsweise auch nur 9, je nach Branche.
Auf die Einhaltung der Ruhezeiten ist zwingend zu achten, ob nun 11 oder 9 h, aber nicht darunter.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt