Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie richtig angeben, haben nach § 7 Abs. 5 SGB II
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51
, 57
und 58 SGB III
dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II
hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Ihre Frage verstehe ich so, dass es um das Ende der Förderungsfähigkeit des Studiums nach dem BAföG geht.
Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird nach § 15 Abs. 2 BAföG für die Dauer der Ausbildung einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer. Für die Beendigung der Ausbildung gilt der von Ihnen bereits genannte § 15b BAföG. Hiernach ist für den Abschluss einer Hochschulausbildung stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsförderung nach interner Weisung für den gesamten (letzten) Ausbildungsmonat gezahlt wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.02.2012, Az. L 7 AS 783/11
).
Unabhängig von der Prüfungsordnung der Universität trifft es daher zu, dass Ihr Studium im Sinne des BAföG mit dem 25.01.2013 beendet wurde, was im Sinne einer einheitlichen Rechtsauslegung auch für das SGB II gilt.
Ab dem 26.01.2013 haben Sie daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Ich empfehle vor diesem Hintergrund, gegen einen die Gewährung von Grundsicherungsleistungen versagenden Bescheid Widerspruch und ggf. Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Die entsprechenden Verfahren sind für Sie verwaltungs- bzw. gerichtskostenfrei. Gerne stehe ich insoweit für Ihre Vertretung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Corinna Ostermann-Schmidt, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 16.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Frau Ostermann-Schmidt,
die obige eMail entstammt einem fünfmaligem und 5-Din A4-Seiten umfanssenden Schriftwechsel mit einer Teamleiterin lt. Signatur Dipl. Verwaltungsfachwirtin (FH). Nach meinen Einwendungen verzettelte sie sich zunehmend in falschen Aussagen und versuchte letztlich durch die Einforderung von Unbeibringbaren Unterlagen die Flucht nach vorn.
„Wie bereits in meiner gestrigen Email erklärt, besteht nur dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn Sie kein Student mehr sind."
„Sollten Sie weiter immatrikuliert sein, obwohl Sie lediglich auf die Bewertung Ihrer Masterarbeit warten, greift dennoch der Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 5 SGB II. Ihr Antrag ist dann abzulehnen, bzw. zurückzustellen bis Sie exmatrikuliert sind."
„Es kann derzeit nicht abschließend geklärt werden, ob ein Anspruch besteht. Eine Auszahlung oder auch eine Vorschusszahlung ist erst möglich, wenn das Ende Ihrer Studienzeit schriftlich von der Universität xxx bescheinigt wird, da bisher davon auszugehen ist, dass das Jobcenter xxx noch nicht zuständig ist."
„Solange Sie noch immatrikuliert sind, sind Sie von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeschlossen, auch wenn Sie Ihr Studium nicht mehr betreiben oder BAföG erhalten."
Ferner sind m.E. viele Stellen des Schriftwechsels StGB-relevant, gerne sende ich Ihnen diesen den zum Anlesen per Mail. Hinsichtlich meiner Ansprüche geht es um Leistungen ab Feb. und um die Verwährung eines Vorschuss wg. o.g. falscher Gründe. Falls Sie Ihre Kosten aus ggfs. erfüllten Tatbeständen im Rahmen von Nebenklagen oder Adhäsionsverfahren selbst decken können, ist eine Vertretung möglich, ansonsten nicht. Den Schriftwechsel übersende ich morgen der Amtsleitung und Datenschutzbeauftragten in Nürnberg z.K.. Vielen Dank für die obige Klarstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
wie bereits ausgeführt haben Sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. An § 7 Abs. 5 SGB II
scheitert dieser nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen jedenfalls nicht.
Verfahrenskosten entstehen für Sie nicht, wenn Sie den Widerspruch selbst verfassen. Hierzu können Sie meine Stellungnahme bei FeA beifügen.
Für den Fall, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird, müssten Sie Klage vor dem SAozialgericht erheben. Hierfür könnte ich für Sie gerne Prozesskostenhilfe beantragen. Falls diese ohne Anordnung von Zahlungsraten gewährt wird, was bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II zumeist der Fall ist, würden auch für die anwaltliche Vertretung keine Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Corinna Ostermann-Schmidt
Rechtsanwältin