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Diese Antwort ist vom 02.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Die Zahlung dürfen Sie nur einbehalten, wenn der Bauvertrag dies vorsieht, ansonsten nicht, sofern mangelfrei gearbeitet wurde.
Eine Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Bankbürgschaft, dürfen Sie verlangen, wenn der Bauunternehmer Ihnen kein Eigentum verschafft hat. Regelmässig macht er das jedoch mit dem Baufortschritt, da alles fest mit dem Erdboden verbundene (Mauerwerk etc.) zum Grundstück und damit dem Grundstückseigentümer gehört.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
02.03.2010 | 09:59
Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das heißt also im Klartext, dass der Abschnitt 3 des § 632a BGB:
(Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.)
nur dann gilt, wenn im Werkvertrag KEIN konkreter Zahlungsplan vereinbart wurde ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.03.2010 | 12:52
Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bei Anwendung der Verbraucherregeln (Ihre Stellung als Verbraucher war so nicht von Ihnen erkennbar gemacht) sieht die Sache so aus, dass Sie bei der 1.Rate tatsächlich 5% einbehalten können (bei Ihnen also die gesamte 1. Rate), sofern nicht Sicherheit durch den Unternehmer geleistet wird.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Neufassung des § 632 a BGB
aber keine zwingende Regelung darstellen, sondern auch der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien unterliegen (Sie werden nichts anderes vereinbart haben, oder?).
Bauträgerverträge stellen aber klar Formularverträge
dar. Für diese ist zu beachten, dass die Neufassung des § 632 a BGB
die wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts
darstellen wird und einer als allgemeine Geschäftsbedingung
verwendete abweichende Regelung wohl § 309 Nr. 2 BGB
widersprechen wird.
Das bedeutet, dass durch AGB (= vorformulierte Vertragsbedingungen) keine abweichenden Vereinbarungen möglich sind, allerdings schon bei individualrechtlichen Vereinbarungen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.03.2010 | 12:52
Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bei Anwendung der Verbraucherregeln (Ihre Stellung als Verbraucher war so nicht von Ihnen erkennbar gemacht) sieht die Sache so aus, dass Sie bei der 1.Rate tatsächlich 5% einbehalten können (bei Ihnen also die gesamte 1. Rate), sofern nicht Sicherheit durch den Unternehmer geleistet wird.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Neufassung des § 632 a BGB
aber keine zwingende Regelung darstellen, sondern auch der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien unterliegen (Sie werden nichts anderes vereinbart haben, oder?).
Bauträgerverträge stellen aber klar Formularverträge
dar. Für diese ist zu beachten, dass die Neufassung des § 632 a BGB
die wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts
darstellen wird und einer als allgemeine Geschäftsbedingung
verwendete abweichende Regelung wohl § 309 Nr. 2 BGB
widersprechen wird.
Das bedeutet, dass durch AGB (= vorformulierte Vertragsbedingungen) keine abweichenden Vereinbarungen möglich sind, allerdings schon bei individualrechtlichen Vereinbarungen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt