Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. "Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere …"
Wie ist das genau gemeint?
Ich zitiere aus dem „BERUFSRECHTLICHES
HANDBUCH" (kann Ihnen per E-Mail senden, geben Sie bitte Bescheid falls gewünscht):
„Grundsätzlich gilt gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG
, § 16 BOStB,
dass eine gewerbliche Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters
nicht vereinbar ist. Die zuständige Steuerberaterkammer
kann jedoch Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn
durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu
erwarten ist.
…
Zu vereinbarten Tätigkeiten zählen außer der im § 57 Abs. 3 StBerG
genannten auch die Tätigkeiten als
– Testamentsvollstrecker,
– Insolvenz- bzw. Zwangsverwalter,
– Hausverwalter und Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
– Mediator,
– Fördermittel- und Subventionsberater,
– Berater in der Krise von Unternehmen,
– Schiedsrichter,
– Treuhänder,
– Berater bei Unternehmensbewertungen,
– Vermögensberater bzw.Vermögensverwalter und
– Beirat oder Aufsichtsrat
Diese Aufzählung
ist nicht abschließend; so sind auch weitere Tätigkeiten
denkbar (§ 15 BOStB)".
Von der Bundessteuerberaterkammer wurden
zu einzelnen vereinbaren Tätigkeiten weitergehende
besondere Hinweise herausgegeben:
https://www.bstbk.de/de/presse/pressemitteilungen/2011/20110706_pressemitteilung_013_bstbk/index.html
Hier ist der Hintergrund der Regelung
https://www.deubner-steuern.de/news/beraterpraxis/details/artikel/steuerberatungsgesetz-bundesverfassungsgericht-verlangt-konkrete-interessenkollision-bei-gewerblich.html
2. Darf man als angestellter Steuerberater oder selbständiger Steuerberater (Einzelunternehmen, Partnerschaft oder GmbH) neben der steuerberatenden keine gewerblichen Leistungen an Mandanten und andere erbringen?
Doch aber mit Erlaubnis der StBK, das sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
2. Oder darf man das zwar, aber die selbständigen Einkünfte werden zu gewerblichen umqualifiziert (sog. Infektion der originär nichtgewerblichen Einkünfte)?
Wenn die Zustimmung vorliegt, werden die selbständigen Einkünfte nicht automatisch zu gewerblichen umqualifiziert. Es muss eine bestimmte Schwelle erreicht werden, hier ist die Info (für RA, aber gilt auch für StB:
http://www.brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/2017-03-21_beitrag-gewerblichkeit.pdf
3. Oder ist es sogar so, dass man selbst völlig unabhängig von der Tätigkeit in einer Kanzlei gar keine gewerblichen Einkünfte haben bzw. nicht gewerblich tätig sein darf (z.B. Erbringen von Dienstleistungen aller Art, Handel mit Waren aller Art, Gründung und Betrieb eines produzierenden Betriebs).
s. Frage 2
4. Wie sieht es aus, wenn die gewerbliche Tätigkeit in eine GmbH verlagert wird, an der man 100 % beteiligt ist (z.B. nahe stehende Person als Geschäftsführer). Dann hat man ja eigentlich Kapitaleinkünfte.
Richtig; die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist keine gew. Tätigkeit.
5.Ich habe irgendwo gelesen, dass man "nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht für die GmbH tätig sein darf".
Bei einer GmbH-Beteiligung liegt definitiv keine solche Tätigkeit vor.
6. Wie wird das alles von der Finanzverwaltung, der Steuerberaterkammer und der Rechtsprechung gesehen und in der Praxis gehandhabt? Kann einem z.B. einfach vorgeworfen werden, dass "man bestimmt auch was für die GmbH macht", obwohl dem nicht so ist?
Nein
7. Bekommt man tatsächlich den Titel aberkannt
Wenn Ihre gew. Tätigkeit mit dem Beruf des StB nicht vereinbart ist (also Ihr Antrag wird von der StBK abgelehnt) : Ja, § 46 StBG
https://www.steuertipps.de/gesetze/steuerberatungsgesetz-stberg/46-ruecknahme-und-widerruf-der-bestellung
bzw. muss diesen abgeben und bekommt es wieder, wenn man nicht mehr gewerblich tätig ist usw...
Wenn Ihre gew. Tätigkeit mit dem Beruf des StB nicht vereinbart ist (also Ihr Antrag wird von der StBK abgelehnt) dann können Sie entscheiden, ob Sie auf Ihre Bestellung verzichten, § 45
https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__45.html
Die Bestellung können Sie unter Voraussetzungen des§ 48 wieder bekommen:
https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__48.html
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Frau Zelinskij-Zunik,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Es wäre nett, wenn Sie mir das Handbuch (oder die Stelle im Handbuch?) wie angeboten, per E-Mail zuschicken könnten.
Eine Rückfrage hätte ich noch bezüglich der Ausschließung aus dem Beruf (Widerruf) bzw. dem Verzicht auf die Bestellung:
Nehmen wir an StB Mustermann ist zusätzlich gewerblich tätig, irgendwann kommt es deshalb zu einem Rechtsstreit mit der Steuerberaterkammer und das Gericht gibt der Kammer Recht, d.h. unvereinbare gewerbliche Tätigkeit.
Verstehe ich das richtig, dass StB Mustermann seinen Beruf als StB erst nach 8 Jahren (!!!) wider ausüben darf, auch wenn er die gewerbliche Tätigkeit sofort beenden und die Firma verkaufen, verschenken, liquidieren usw. würde? (falls ja, soll er 8 Jahre lang Flaschen sammeln oder wie stellt sich der Gesetzgeber das vor :-)) Was bedeutet "Es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu erwarten war" (§ 48 Abs. 1 Nr. 1). Ich denke, die Kammer würde gar nichts im "Gnadenwege aufheben" (§ 48 Abs. 1 Nr. 1), wenn man sich vorher durch alle Instanzen geprügelt hat.
Spielt es in diesem Zusammenhang eine Rolle, ob StB Mustermann durch die Kammer ausgeschlossen wird oder selbst auf die Bestellung verzichtet (Wahlrecht, wenn ich das richtig verstehe)?
Damit wären alle meine offenen Fragen beantwortet. Sollte es bei StB Mustermann zu dem beschriebenen Schreckenszenario kommen, würde ich ihm empfehlen, sich von Ihnen vertreten zu lassen :-).
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller, ich schicke Ihnen das Handbuch an die angegebene E-Mail-Adresse. Ihre Nachfrage ist jedoch keine Nachfrage, sondern eine neue Frage unter Erweiterung des ursprünglichen Sachverhaltes. Daher haben Sie Verständnis, dass ich sie nicht kostenlos beantworten werde.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij