Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
" Ist die von meiner Krankenkasse gesetzte Frist (knapp 2 Wochen) nun rechtlich zulässig
oder nicht ?"
Nein.
Will die Kasse über 51 SGB V zur Stellung eines Reha-Antrags auffordern, hat sie die gesetzlich normierte 10-Wochen-Frist zu beachten. Eine kürzere Frist - vorbehaltlich einer konkreten Überprüfung des Anschreibens der Kasse - ist grundsätzlich rechtlich unwirksam.
Frage 2:
" Wenn die Frist nicht zulässig ist, dann gehe ich davon aus, dass ich umgehend Widerspruch
einlegen kann, auch aufgrund der weiteren formalen Fehler des Schreibens, wie oben dargelegt?"
Ja.
Denn zumindest erweckt das Anschreiben den Anschein, dass es sich um einen sog. Verwaltungsakt handeln soll. Dann aber ist auch ein Widerspruch möglich.
Frage 3:
"Wenn ich Widerspruch einlege, kann die Krankenkasse mir das Krankengeld aufgrund des Widerspruchs streichen?"
Nein.
Die Krankenkasse wird Ihre Einwendungen sowie den von Ihnen geschilderten Sachverhalt prüfen und bewerten.
So weiß die Kasse ja sicherlich noch gar nicht, dass Sie eine Arbeitsaufnahme zum 01.01.2020 planen und daher eine Reha in der Sache womöglich fehl ginge.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -