Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann der Händler ein Ihnen zustehendes verbraucherrechtliches Widerrufsrecht in seinen AGB weder beschränken noch ausschließen.
Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB
setzt jedoch (in Ihrem Beispiel) das Vorliegen eines Haustürgeschäfts voraus.
Ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB
liegt vor, wenn Sie als Kundin eine auf den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, zu der Sie durch mündliche Verhandlungen an Ihrem Arbeitsplatz oder im Bereich Ihrer Privatwohnung, anlässlich einer Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege bestimmt wurden.
Es muss also ein entgeltlicher Vertrag vorliegen (das ist bei einem Kaufvertrag der Fall) bei dessen Zustandekommen es aufgrund der genannten Überrumpelungsorte auch zu einer Überrumpelung gekommen ist.
Ein Widerrufsrecht kann daher ausgeschlossen sein, wenn es zu keiner Überrumpelung gekommen ist, z.B., wenn der Besuch des Vertreters/Händlers erst auf Ihre Veranlassung hin erfolgt ist. Eine Überrumpelung kommt demgemäß nicht in Betracht, wenn Sie einen Vertreter/Händler zur konkreten Vertragsverhandlungen über bestimmte Leistungen eingeladen/bestellt haben.
Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht Ihnen ein Widerrufsrecht, grundsätzlich unabhängig von der Art Ware und dem Inhalt der AGB des Vertreter/Händler/Herstellers, zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 05.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
05.04.2017
|
16:12
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: http://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut