Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 33 Abs.2 Nr.2 2.HS geht ein Unterhaltsanspruch eines Kindes, das die Berufsausbildung und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf den Leistungsträger über. Dieser ist berechtigt, die Eltern des Bedürftigen in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme der Eltern erfolgt dann, wenn diese als Unterhaltsverpflichtete finanziell in der Lage sind, entsprechende Unterstützung zu leisten. Hier müsste geklärt werden, ob die Eltern entsprechendes Einkommen haben und ob die Inanspruchnahme der Höhe nach zutreffend erfolgt. Der sozialrechtliche Übergangsanspruch ist zwar unabhängig von dem familienrechtlichen Anspruch unter Berücksichtigung der sog. "Düsseldorfer Tabelle". Allerdings wird diese in der Regel von den Sozialträgern ebenfalls heran gezogen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Vogt,
Sie haben ja schnell reagiert, dafür erst einmal vielen Dank. Aber haben Sie meine Frage überhaupt gelesen? Aus meiner Art der Fragestellung hätten Sie eigentlich entnehmen können, dass mir der Text des einschlägigen Paragraphen bekannt ist.
Was ist mit dem Rest des Paragraphen (Abs. 2 Satz 3+4)?
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person ...........
....................... gegen ihre Eltern,
3.in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und
a)schwanger ist oder
b)ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. ...............
Sehr geehrte Ratsuchende,
es müsste ggf. genau zurück gerechnet werden, ob bei Überleitungsanzeige an die Eltern bereits die Schwangerschaft bestand oder nicht. Bestand die Schwangerschaft erst ab Juli und wurde die Inanspruchnahme bereits im Juni übersendet, so ist für Juni eine Inanspruchnahme möglich. Diesbezüglich sollte vorsorglich auch geklärt werden, ob bzw. wann eine Meldung an den Sozialträger abgegeben wurde. Sollte eine Meldung nicht erfolgt sein, so sollten Sie dies in jedem Falle nachholen und unter Vorlage ärztlicher Atteste sowie der Geburtsurkunde belegen. Dies steht der Inanspruchnahme natürlich - und dies haben Sie auch richtig erkannt - entgegen.
Für weitere Fragen stehe ich gerne per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani