Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Kosten des Rechtsstreits hat derjenige zu übernehmen, gegenüber dem gerichtlich als Antragsgegner/Beklagter vorgegangen wurde und gegen den die Einstweilige Verfügung erlassen wurde.
Entweder ist dieses der Administrator persönlich oder der Verein als Körperschaft. Dieses geht eindeutig aus der gerichtlichen Entscheidung hervor, z. B. "Antragsgegner/Beklagter: Verein XYZ, vertreten durch ..." oder "Adminisrator XYZ".
Eine andere Frage ist, wie im Rahmen des Verhältnisses zwischen Organ (Administrator, wenn er ein solches darstellt) und dem Verein gehaftet wird.
Die Haftung des Vereins schließt eine persönliche Haftung des Repräsentanten nicht aus. Verwirklicht der Repräsentant einen ihn treffenden Haftungstatbestand, ist er selbst schadensersatzpflichtig, und zwar neben der juristischen Person als Gesamtschuldner.
Das Regelungsziel des § 31 BGB
besteht darin, durch Verbreiterung der Haftungsmasse den Rechtsverkehr vor Schäden zu schützen, die ein verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen verursacht. Die juristische Person, die erst durch die ihrer Auswahl unterliegenden Vertreter die Möglichkeit erlangt, am Rechtsverkehr teilzunehmen, muss auch die Nachteile tragen, die diese Art der rechtsgeschäftlichen Betätigung mit sich bringt.
Das heißt, es bestehen untereinander auch Rückgriffsansprüche (Verein gegenüber den Organ) oder Ausgleichsansprüche (Organ gegenüber dem Verein wegen der Haftungsüberleitung nach § 31 BGB
, es sei denn das Organ tritt selbst ein Verschulden).
Ob und wie der Administrator selbst haftet, weiß ich nicht. Ist er allerdings als Beklagter direkt verurteilt worden und nicht der Verein muss er zunächst selbst haften, kann aber möglicherweise Ausgleichsansprüche gegen den Verein geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen damit weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Diese Antwort ist vom 13.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zunächst vielen Dank.
Leider blieb eine Frage unbeantwortet: Handelt es sich bei den Prozesskosten überhaupt um einen "Schaden", der durch eine "zum Schadensersatz verpflichtende Handlung" verursacht wurde, und für den der Verein lt. § 31 "verantwortlich ist"?
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie, wenn dieses von mir nicht ganz klar herausgestellt worden ist:
Die Vorschrift ist dabei weit auszulegen, denn es ist gleichgültig, worauf die Schadensersatzpflicht beruht und nach dem Rechtsgedanken gilt sie auch bei Unterlassungsansprüchen wie dem § 1004 BGB
oder nach dem UWG (Unlauterer Wettbewerb) oder bei Urheberrechtsverletzungen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt