Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Ein Recht, Niederschlagswasser, das von baulichen Anlagen abfließt, auf das Nachbargrundstück zu leiten, besteht nicht ( § 27 Abs. 1 NachbG NW), sofern keine Gestattung des Nachbarn vorliegt.
Für eine Gestattung ausreichend ist es , wenn Sie sich schriftlich von Ihrem Nachbarn bestätigen lassen, dass Einverständnis damit besteht, dass das von Ihrer Fahrradgarage kommende Niederschlagswasser in seine Dachrinne abgeleitet wird (…. Ich bin damit einverstanden, dass das von der Fahrradgarage meines Nachbarn, Herrn … , kommende Niederschlagswasser in meine Dachrinne abgeleitet wird. Auf eine Nutzungsentschädigung verzichte ich.)
Eine derartige schriftliche Erklärung Ihres Nachbarn ist für eine Gestattung ausreichend. Allerdings wirkt eine solche schuldrechtliche Gestattung nur gegenüber Ihrem jetzigen Nachbarn und nicht gegenüber einem eventuellen späteren Käufer des Grundstückes. Insofern sollte zur vollständigen Absicherung eine Grunddienstbarkeit – Ableitung des Niederschlagswassers der Fahrradgarage in die Dachrinne des Nachbargrundstückes – im Grundbuch eingetragen werden.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt