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Diese Antwort ist vom 02.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, grundsätzlich ist 254 BGB auch im Bereich des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Soweit es jedoch um finanziellen Ausgleich für Heilbehandlungskosten etc geht, bewegt man sich nicht im Bereich des Schmerzensgeldes sondern des normalen Schadenersatzes.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
02.11.2015 | 01:15
Danke es geht mir im Hinblick auf Gesundheitsschäden und der möglichen verschuldensunanhängigen Garantiehaftung ( ab Beginn des Mirtverhältnisses u.a schon vorhandener Schaden BGHZ 68, 281 ) darum, ob in dem Fall, der § 254 anwendbar ist, obwohl das Mietrecht ja eigene Vorschriften ab dem § 536 ff BGB ( insb. § 536a BGB ) kennt ?
Wäre es möglich, dass ein Mieter, der trotz Kenntnis über Schimmelpilze in der Wohnung, nicht auszieht, ein Mitverdchulden treffen kann, und somit kein großes Schmerzensgeld fordern kann ?
Die weitere Frage war, ob sich ein Vermieter auf § 254 BGB berufen kann und der Mieter nicht so hohes Schmerzensgeld fordern kann ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.11.2015 | 01:51
1. Ja, wie bereits erwähnt ist 254 auch hier anwendbar, wie bereits beantwortet und wie sich aus dem Leitsatz des von Ihnen angeführten Urteils ergibt.
2. und 3. noch einmal ja, 254 ist auch hier anwendbar und muss bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden, ob gleichwohl und in welcher Höhe Schmerzensgeld gefordert werden kann ist stets eine Einzelfallentscheidung.