Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Testamentsvollstrecker hat nach Annahme seines Amtes ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Die Kosten fallen dem Erbe zur Last. Der Testamentsvollstrecker hat in das von ihm zu errichtende Nachlassverzeichnis auch solche Gegenstände und Verbindlichkeiten aufzunehmen, deren Zugehörigkeit zum Nachlass zweifelhaft oder bestritten ist; ein Verstoß gegen diese Pflicht kann die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.1997 - 4 W 135/96
). Zudem ist der TV bei Verletzung einer Pflicht schadenersatzpflichtig.
Als Erbe können Sie verlangen bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zugezogen zu werden.
Zusätzlich ist der TV dem Erben gegenüber benachrichtigungspflichtig, hat auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäftes zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
Die Auskunft erstreckt sich auf den Stand des Geschäftes in seinem Zusammenhang als Ganzes, die Benachrichtigungspflicht bezüglich einzelner einzelner Informationen die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich sind. Demnach sind natürlich auch Sachverhalte vor dem Erbfall, sofern diese Gegenstand der Testamentsvollstreckung sind (etwa Forderungen gegen Dritte) für die Auskunft relevant. Grenzen finden sich in der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit.
Etwaige zusätzliche Aufwendungen fallen dem Erbe zur Last.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 05.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
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