Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Gemäß § 622 Absatz BGB
(Bürgerlicher Gesetzbuch) kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Im Falle einer zwischen den Parteien vereinbarten Probezeit sieht das BGB in § 622 Absatz 3 BGB
eine kürzere Kündigungsfrist vor. Danach kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Im Rahmen eines Tarifvertrages kann diese Frist für die gesamte Probezeit abgekürzt werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen bedarf eine Prüfung des Einzelfalls. Im Fall eines Einzelvertrages, kann die Frist von 2 Wochen grundsätzlich nicht verkürzt werden. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von einem Tag im Rahmen eines Einzelvertrages ist daher grundsätzlich unwirksam. Dies ist auch unabhängig davon, dass Ihre Arbeitnehmerin diese Regelung unterzeichnet hat.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wurde die Probezeit wirksam vereinbart und ist noch nicht abgelaufen. Soweit Sie morgen (07.04.2009) die Kündigung Ihrer Arbeitnehmerin übergeben, dann wird das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung fristgemäß zum 21.04.2009 aufgelöst/beendet.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
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Diese Antwort ist vom 06.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
06.04.2009 | 20:56
Die Kündigungsfrist von 4 Wochen ist in § 622 Absatz 1 BGB geregelt.