Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
- Allgemein
Maßgebend ist hier § 1615 l Absatz 2 BGB
. Dieser regelt, dass die Mutter dann einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Vater hat, wenn sie wegen der Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können.
Speziell heißt es in der Norm: „Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann."
Da das Kind schon ganztägig in einer Einrichtung betreut wird und die Mutter nicht krank oder sonst erwerbsgehindert ist, muss sie einer Arbeit nachgehen. Dann entfiele auch dieser Betreuungsunterhalt.
Solange die ARGE aber für die Mutter zahlt, sucht diese natürlich auch nach Möglichkeiten, um Regress zu nehmen. Daher sollen Sie nunmehr im Wege des Betreuungsunterhaltes nach § 1615 l BGB
in Anspruch genommen werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Unterhaltsanspruch in diesem Fall nach 3 Jahren erlischt, da das Kind nicht mehr betreut wird und keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Arbeitsaufnahme der Frau spricht.
- Krank ist die Mutter nicht und es kann doch bei einer Ganztagsbetreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Liege ich da richtig?
Ja, da liegen Sie richtig. Die Mutter ist verpflichtet, einer Arbeit nachzugehen. Soweit ihr das aber nicht gelingt und sie weiter Leistungen von der ARGE bezieht, wird auch die ARGE Sie in Anspruch nehmen, um bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes den Betreuungsunterhalt zu zahlen.
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Diese Antwort ist vom 08.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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