Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist folgende Aussage richtig?
Bei Antragstellung nach § 145 SGB III
wird nach der Rechtsprechung des BSG fiktiv angenommen, dass der Antragsteller dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber zählt Antragsteller nach § 145 SGB III
zum Kreis potentieller Rentner. Daher unterliegt dieser Personenkreis nur der Mitwirkungspflicht gegenüber der Rentenversicherung und nicht der Arbeitsagentur."
Nein, nicht ganz.
Während den Ausagen in den Sätzen 1 und 2 grundsätzlich zuzustimmen ist, ist die Schlussfolgerung des Satz 3 in dieser Ausschließlichkeit eher fernliegend.
Denn bereits aus § 145
II SGB III ergibt sich eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Arbeitsagentur durch die Pflicht zur Antragstellung beim Rentenversicherungsträger. Eine unterlassene Antragstellung sowie eine Verletzung der Mitwirkungspflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger kann zur Einstellung der Alg I Zahlung führen. Dann aber muss umgekehrt auch eine Mitwirkungspflicht gegenüber der Arbeitsagentur bestehen, die dem versicherten Leistungen erbringen muss, obwohl ja noch gar nicht valide feststeht, ob dieser subjektiv auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein wird.
Nachlesen können Sie dies u.a. unter folgendem Link ( https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-145_ba015152.pdf ).
Das Urteil des BSG, welches die objektive Verfügbarkeit fiktiv annahm, erging am 09.09.1999 ( B 11 AL 13/99 R
).
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 25.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Fork,
die Antragstellung auf Erwerbsminderungsrente erfolgte fristgerecht beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Ihm gegenüber wurden auch sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt.
Der Arbeitsagentur wurde bei Antragstellung schriftlich mitgeteilt, dass der Antrag auf ALG I im Hinblick auf § 145 SGB III erfolgt und das beabsichtigt ist, die endgültige Entscheidung über den Antrag auf Erwerbsminderunsgrente abzuwarten. Dies erfolgte dann durch Urteil des LSG, gegen welches keine Rechtsmittel mehr eingelegt wurden.
Die Arbeitsagentur will jetzt nicht zahlen, weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. ich sage, musste ich nicht, da ich fiktiver Rentner war und der Arbeitsagentur gegenüber keine Mitwirkungspflichten habe.
Wer hat recht?
Ich zahle gerne noch einmal EUR 100.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Wer hat recht?"
Das lässt sich ohne Einsicht in die konkreten Unterlagen und die Akte nicht mit letzter Sicherheit vorhersagen. In jedem Fall sollten Sie gegen einen Rückforderungsbescheid der Arbeitsagentur zunächst einmal fristwahrend Widerpruch einlegen und in letzter Konsequenz den Erstattungsanspruch gerichtlich überprüfen lassen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, hat das Urteil des LSG ergeben, dass Sie eben doch erwerbsfähig und damit nicht rentenberechtigt waren. Dann aber wäre im Grunde die Fiktion der objektiven Verfügbarkeit nicht einschlägig, denn danach hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Bei einem festgestellten Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als drei Stunden täglich. ist § 145 SGB III
in der Regel nicht anwendbar.
Hat dagegen das Urteil des LSG ergeben, dass Sie erwerbsgemindert waren, wäre das Rückforderungsverlangen noch weniger verständlich, da Sie dann über § 145 SGB III
ALG I bezugsberichtigt waren. Die daneben eintrittspflichtige Rentenverrsicherung verechnet dann aber regelmäßig die Ihnen zustehenden Entgelte mit der Arbeitsagentur.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -