Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen wie folgt beantworte .
Vorab möchte ich Sie jedoch darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ledglich dazu dient, einen ersten Überblick zu Ihrem Rechtsproblem zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Zu Ihrer Frage:
Volksverhetzung liegt vor, wenn eine der in § 130 StGB genannten Tatbestandsalternativen verwirklicht ist. Hierzu gehört auch das sog. Verächtlichmachen. Verächtlichmachen bedeutet nach der Definition des BGH, dass die Gruppe, die Objekt Ihrer Äußerung ist, durch Werturteil oder Tatsachenbehauptung als der Achtung der Mitmenschen unwürdig oder unwert hingestellt wird.Hierfür genügt es, wenn den Angegriffenen ihr grundlegendes Recht bestritten wird, als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben.Das Verächtlichmachen muss darüber hinaus böswillig erfolgen, dh aus bewusst feindlicher Gesinnung.
Festzustellen ist hierbei, dass es es keine Liste o.ä. gibt, auf der alle Wörter aufgeführt sind,die zum Verächtlichmachen führen. Es kommt vielmehr immer auf den jeweiligen Einzelfall an und liegt in der Befugnis des jeweiligen Gerichts, zu entscheiden, ob das, was Sie vorbringen, dazu geeignet ist, andere Gruppen als der Achtung der Mitmenschen unwürdig oder unwert hinzustellen. Daher kommt es auch nicht unbedingt auf den Begriff Parasit an, wenn sich ansonsten aus dem Gesamtzusammenhang ein Verächtlichmachen ergibt.Ihre Schlussfolgerung ("liegt diese auch vor, wenn man eine Gruppe bezichtigt, den Staat abzuzokken, diese Gruppe aber nicht verächtlich macht, indem man nicht das Wort Parasit oder Schmarotzer mit einsetzt ?") ist daher nicht zutreffend. Der Verzicht auf Kraftausdrücke führt nicht automatisch zu einem Nicht-Verächtlichmachen...
Bei den von Ihnen aufgeführten Beispielen besteht daher stets das Problem, dass Sie sich auf einer Gratwanderung befinden, die immer das Riskio beinhaltet, die Grenze zu überschreiten. Egal, ob Sie sagen, dass Türken ungebildet seien oder ihre Frauen schlecht behandeln oder "schnorren" würden, beinhaltet dies doch immer im Kern, dass Sie stets eine bestimmte Gruppe (hier die Türken)als minderwertig bezeichnen, da diese ungebildet etc. sei. Es ist wohl offensichtlich, dass Sie dies nicht aus Respekt behaupten, sondern dies in "feindlicher Gesinnung" tun. Aus dem Gesamtzusammenhang kann sich damit durchaus ein Verächtlichmachen ergeben.
Daher würde ich bei den von Ihnen angeführten Beispielen zumindest einen Anfangsverdacht der Volksverhetzung bejahen und von solchen Formulierungen abraten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen