Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Soweit ersichtlich, haben Sie bereits einen Kollegen beauftragt bzw. sich anwaltlich beraten lassen und möchten sich hier eine Zweitmeinung einholen.
Die Einschätzung des Kollegen, wonach im Fall einer Klageerhebung durch Sie die Gegenseite die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklären wird, trifft zu und ist daher nicht zu beanstanden.
Im Einzelnen:
Das Vermieterpfandrecht gibt dem Vermieter nach den §§ 1257
, 1228 BGB
das Recht (nicht die Pflicht) zur Verwertung.
In Betracht kommt der freihändige Verkauf durch den Vermieter (§§ 1233 ff.), die Verwertung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 1233 Abs. 2
, §§ 814
bis 827 ZPO
), die Verwertung nach besonderer Vereinbarung (§ 1245) und die Verwertung nach billigem Ermessen (§ 1246).
Bis zu einer Verwertung trifft den Vermieter die Verwahrungspflicht aus den §§ 1215
, 1257 BGB
.
Aus dieser Verwahrungspflicht können sich die von Ihnen angesprochenen Unterstellkosten, sogenannte Lagerkosten, ergeben. Dies ergibt sich jedoch, entgegen Ihrer Annahme, nicht aus § 1226 BGB
, sondern aus § 1216 BGB
. Um die Lagerkosten geringer zu halten, können die Sachen auch in Räumlichkeiten des (ehemaligen) Vermieters gelagert werden.
Die Verjährung der Ansprüche auf Ersatz der Lagerkosten beträgt gem. § 1226 BGB
zwar 6 Monate. Entscheidend ist jedoch, wann diese sechsmonatige Verjährungsfrist beginnt.
Die Verjährung der Ansprüche des ehemaligen Vermieters als Pfandgläubiger (§ 1216) beginnt mit der Beendigung des (dinglichen) Rechtsverhältnisses zwischen Ihnen als Verpfänder und dem Vermieter als Pfandgläubiger.
Solange das Vermieterpfandrecht durch Lagerung der Sachen noch ausgeübt wird, beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist also nicht zu laufen.
Der Anspruch Ihres ehemaligen Vermieters auf Ersatz von Lagerkosten ist demnach nicht verjährt, so dass eine Aufrechnung mit der von Ihnen geltend zu machenden Forderung aus dem Jahr 2014 erfolgen wird.
Im Übrigen ist auch die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung grundsätzlich möglich.
Es empfiehlt sich daher, mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung unter Einbeziehung der gegenseitigen Forderungen anzustreben.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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