29.02.2012 | 10:42
Antwort
von
Rechtsanwältin Anke Thiede
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Sehr geehrte Fragestellerin,
danke für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres mitgeteilten Sachverhalts sowie Ihres Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gern wie folgt beantworten möchte:
I.
Inwieweit das Verheimlichen des fehlenden 2. Staatsexamens juristische Folgen haben kann, kommt auf Ihre Vorgehensweise an.
Schlimmstenfalls könnte strafrechtlich relevantes Handeln vorliegen, das den Tatbestand des Betruges gem.
§ 263 StGB erfüllen könnte.
Laut
§ 263 Abs. 1 StGB wird bestraft,
wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Täuschungshandlung ist dabei die Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, durch die eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt oder aufrecht erhalten werden soll.
Tatbestandliche Erscheinungsformen der Täuschungshandlung sind:
1.Vorspiegeln von Tatsachen
Vorspiegeln von Tatsachen bedeutet einen in Wirklichkeit nicht vorliegenden Umstand tatsächlicher Art einem anderen als vorhanden oder gegeben hinstellen. "Falsch" ist die Tatsachenbehauptung, wenn ihr Inhalt mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt.
2. Unterdrückung wahrer Tatsachen
Unterdrückung wahrer Tatsachen ist gegeben, wenn der zu Täuschende durch das Täterverhalten etwas tatsächlich Gegebenes nicht bemerken soll.
3. Entstellen wahrer Tatsachen
Entstellen wahrer Tatsachen ist gegeben, wenn durch die Verschiebung an sich zutreffender Tatsachenverhältnisse (z.B. durch Hinzufügungen, Auslassungen oder Gewichtsverlagerungen) ein letztlich unzutreffendes Gesamtbild erzeugt werden soll.
Kein strafbares Handeln dürfte z.B. in folgender Vorgehensweise vorliegen:
Bei einer Bewerbung gibt der Bewerber im Lebenslauf in der Regel an, über welche Abschlüsse er verfügt. Wenn über einen Abschluss nicht verfügt, wird dieser auch nicht angegeben.
Insoweit wird nicht über das Vorhandensein des Abschlusses getäuscht. Ein Betrug kommt daher nicht in Betracht.
Da die Täuschung auch konkludent möglich ist, ist zu beachten, wenn explizit das Vorhandensein eines Abschlusses verlangt wird, ist über das Nichtvorhanden stets aufzuklären. Insbesondere wenn ausdrücklich danach gefragt wird.
II.
Soweit mir bekannt ist, gibt es kein öffentliches Verzeichnis über Kandidaten, die das 2. Staatsexamen nicht bestanden haben. Diese Daten befinden sich lediglich in der amtlichen Prüfungsakte, die aus Datenschutzgründen nicht von jedermann ohne weiteres eingesehen werden kann.
In der Regel wird bei Bewerbungen in öffentlichen Einrichtungen vom Bewerber eine Freigabeerklärung abverlangt, damit diese Daten eingesehen werden können.
III.
Ob das fehlende 2. Staatsexamen in allen Bundesländern ein Ausschlusskriterium ist, kann hier nicht konkret beantwortet werden.
Insoweit kommt es auf die zu besetzende Stelle an. Soweit mir bekannt ist, ist es in vielen Bundesländern möglich vor allem aufgrund der Lehrerknappheit zumindest als Nachhilfe- oder Vertretungslehrer eine Stelle zu bekommen.
Es gibt auch die Möglichkeit sich an Privatschulen oder Schulen wie der Waldorfschule zu bewerben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten zu können. Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die einmalige kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin