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Frage geschrieben am 03.11.2010 09:55:07

zweifelhafte Beleidigung eines Kollegen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1550
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 100 weitere Antworten zum Thema Beleidigung.
Hallo,

die Firma in der ich arbeite teilt sich ein Büro mit einer anderen Firma ein Mitarbeiter der anderen Firma bezeichnet mich regelmäßig mit einer Bezeichnung die ich als beleidigend empfinde die aber nicht einer der Standardbeschimpfungen entspricht. Eher eine eigene Wortschöpfung von ihm.

Da ich mir das fast täglich anhören muss würde ich gerne Anzeige gegen ihn erstatten weil ich keine Lust habe mich direkt mit ihm auseinanderzusetzen.
Zeugen gibt es natürlich genügend.

Ich wollte mich an dieser Stelle erkundigen wie so ein Sachverhalt zu bewerten ist. Ab wann ist eine Bezeichnung als beleidigend bzw. Straftatbestand zu werten und habe ich eine chance Recht zu bekommen?

MfG


Antwort geschrieben am 03.11.2010 10:59:12
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Eine Beleidigung ist nach § 185 StGB strafbar:

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Die Vorschrift schützt die Ehre vor unwahren Tatsachenaussagen gegenüber dem Betroffenen und vor Werturteilen, durch die der Täter seine eigene Missachtung kundtut.

Ob eine strafbare Beleidigung vorliegt, hängt sehr von der konkreten Äußerung und den Umständen ab.

Um die Ehrverletzung einer Äußerung festzustellen, wird die konkrete Äußerung ausgelegt.

Dabei werden der Kontext der Äußerung sowie die gesamten erkennbaren Begleitumstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt.

Auch der übliche Umgangston im Umfeld der Beteiligten (im Geschäftsleben herrscht ein anderer Umgangston als auf dem Bolzplatz) ist ebenso maßgeblich wie regionale und zeitliche Kriterien, die gesellschaftliche Ebene oder kulturelle Wertvorstellungen. Es gibt keine Äußerung die generell als beleidigend zu werten ist.

Die Äußerung wird aus der Sicht eines verständigen durchschnittlichen Empfängers ausgelegt. Es kommt nicht darauf an, wie das konkrete Opfer die Äußerung verstanden hat oder der Äußernde sie gemeint hat.

Als strafbar wurde bewertet: Duzen im Straßenverkehr, „Jungfaschist", jemand sei „zu blöd zum Lesen", jemand wende „Stasi-Methoden" an, „A.C.A.B." („all cops are bastards"), „Altkommunist im Geiste des Massenmörders Stalin" oder gegenüber Polizeibeamten: „Bulle" oder „Clown.

Nicht: Mieterin gegenüber Mitarbeiterin des gegnerischen Rechtsanwalts, dieser könne sich „mit dem Schreiben den Arsch auswischen"; im Schwäbischen nicht das Götz-Zitat; nicht gegenüber Polizisten: „komischer Vogel" oder „Herr Oberförster, zum Wald geht’s da lang."

Das bedeutet für Ihren Fall: Eine strafbare Beleidigung ist durchaus möglich, wenn die Bezeichnung dazu geeignet ist ehrverletzend zu sein. Wortneuschöpfungen können natürlich auch beleidigend sein. Es kommt nicht darauf an, ob eine "übliche" Beleidigung vorliegt. Auch z.B. dumm-komische Ausdrücke können beleidigend sein. Ebenfalls kann z.B. eine Rolle spielen, dass der Äußernde die Bezeichnung Ihnen gegenüber häufig verwendet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
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44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
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