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Frage geschrieben am 08.07.2010 00:20:57

zweifel gegen die ablehnung auf gewährung von bab

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1993
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sehr geehrte damen und herren,

mein sohn hat am 01.04.2010 eine 36-monatige betriebliche ausbildung zum sport- und gesundheitstrainer/sport- und gesundheitskaufmann begonnen. außer der monatlichen ausbildungsvergütung erhält er keine weiteren zuwendungen.
wegen der nicht unerheblichen fahr- und sonstigen kosten wurde bab beantragt – dem grunde nach bewilligt, der höhe nach jedoch nicht.

die betriebsübliche wochenarbeitszeit beträgt 40 stunden und verteilt sich auf 6 wochentage. für pendelfahrten zwischen wohnung und arbeitsstätte muß er als selbstfahrer mit eigenem pkw i.m. 45Km (hin) und 45km (zurück) = 90fahrkilometer an 6 tagen pro woche zurücklegen. dem eingereichten bab-antrag war ein detaillierter nachweis beigefügt.hieraus ergeben sich folgende fahrkilometer für pendelfahrten pro monat: 90km mal 6 wochentage mal 4 wochen pro monat = 2.160 km mal 0,20 €/km = 432 € fahrkosten pro monat.

ungeachtet dieser pendelfahrten ist es für seine ausbildung zwingend erforderlich, dass er an einem blockunterricht teilnimmt. dieser veranstaltungsort ist 350 km vom wohnort entfernt. hier finden innerhalb von 18 monaten (bab-beantragungszeitraum) 14mal 2-tagesseminare statt.
hierfür entstehen folgende sonstige aufwendungen:
139 € deutschebahn fahrkarte pro blockunterricht = 139€ mal 14 seminare geteilt durch 18 beantragungsmonate = 108,11 € pro monat sowie pro blockunterricht 2 übernachtungen (je übernachtung 22 €) = 14 seminare mal 2 übernachtungen mal 22 € pro nacht geteilt duch 18 beantragungsmonate = 34,22 € pro monat.

der bab-antrag wurde gewissenhaft ausgefüllt, mit allen nur erdenklichen nachweisen, belegen ergänzt und am 19.04.2010 eingereicht.

bereits am 26.04.2010 kam der ablehnungsbescheid ohne weitere prüfung, „...da die anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien..."

diesseitig wurde am 12.05.2010 widerspruch nebst begründung eingereicht.

schreiben von widerspruchsstelle von datum 03.06.2010: für die bearbeitung des widerspruchverfahrens werden zur klarstellung weitere angaben benötigt.

dies erfolgte durch uns sodann am 10.06.2010.

am 17.06.2010 erhielten wir in einem briefumschlag 3 stück schreiben von der bab-stelle zuzüglich einer anlage. auf allen 4 schreiben wurde das datum 15.06.2010 aufgestempelt.

1. schreiben, überschrift: abhilfebescheid im widerspruchsverfahren: „aufgrund ihres widerspruchs vom 12.05.2010 wird der bescheid vom 26.04.2010 aufgehoben. dem widerspruch wird in vollem umfang entsprochen. die weiteren einzelheiten entnehmen sie bitte dem ihnen noch gesondert zugehenden bescheid."

2. schreiben, überschrift: betreff bab: „ihrem antrag auf bab kann leider nicht entsprochen werden. dem azubi stehen die erforderlichen mittel anderweitig zur verfügung (berechnung siehe anlage). der bescheid vom 26.04.2010 wird hiermit zurückgenommen. gegen diesen bescheid ist widerspruch zulässig. der widerspruch ist schriftlich und zwar binnen eines monats nach bekanntgabe einzureichen."

3. schreiben, überschrift: zur vorlage bei der familienkasse, bab für vorname nachname: vorname nachname erhält folgende bab 0,00

anlage zum bab-bescheid vom 15.06.2010 für vorname nachname: berechnung der bab
zeitraum vom 01.04.2010 (spalte a) bis 30.09.2011 (spalte b)
bedarf für den lebensunterhalt 487,00 € (spalte c)
bedarf für fahr- u. sonstige aufwendungen 402,00 € (spalte d)
gesamtbedarf = spalte a plus spalte b = 889,00 € (spalte e)
einkommen azubi 219,80 € (spalte f)
einkommen eltern 772,32 € (spalte g)
höhe bab 0,00 €

die spalten a, b, c, f, und g sind unstrittig. wir hatten für die spalte d einen ganz anderen wert errechnet: 432,00 € fahr plus 108,11 € sonstige (deutschebahn) plus 34,32 € sonstige (übernachtung) = 574,00 €
sodann ergäbe sich bab: 487,00 € plus 574,00 € minus 219,80 € minus 772,32 € = 68,88 €

wegen der von der bab-stelle ermittelten zahl 402,00 € verlangten wir in einem schreiben (21.06.2010) aufklärung, mit der begründung, dass dieser betrag diesseitig nicht prüfbar und nicht nach nachvollziehbar sei. wir wiesen gleichzeitig und vorsorglich darauf hin, dass unsere widerspruchsfrist bis zum erhalt der aufklärung ausgesetzt sei.

sodann haben wir am 29.06.2010 von der widerspruchsstelle einen widerspruchsbescheid (25.06.2010) erhalten: wegen der ablehnung des antrages auf gewährung von bab trifft die widerspruchsstelle folgende entscheidung: der widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
danach folgen die begründungen (anspruch dem grunde nach ja, der höhe nach nein.) die spalte d wird wie folgt begründet: es werden nur 5 tage zugrunde gelegt. also: 90km mal 0,20€ mal 5 tage mal 13 durch 3

in der beigefügten rechtsbehelfsbelehrung wird erklärt, dass bei diesseitigen beanstandungen nur noch der weg der klage beim sozialgericht möglich sei.

nun meine beiden fragen:
1.) ist unsere ermittlung vollständig, richtig und korrekt oder die der bab-stelle?? falls unsere i.o. wäre, würden schließlich rund 68,00 € bab anfallen
2.) gehe ich recht in der annahme, dass die bab-widerspruchsstelle ihre eigenen fristen verletzt hat und uns mit dem hinweis, nun sei nur noch der gang zum sozialgericht möglich, schnell abwürgen möchte??

über ihre alsbaldige und professionelle beantwortung – vielleicht auch ein tip, wie wir hier weiter vorgehen sollten, wären wir ihnen sehr sehr dankbar.

mfg



Antwort geschrieben am 08.07.2010 08:04:40
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen dieses Portals und einer Erstberatung wie folgt. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem Ergebnis führen kann und die Beratung in diesem Medium keinesfalls eine Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Die Fahrtkostenerstattung im Rahmen des BAB ist gem. § 67 Abs. 2 SGB III (Pendelfahrten) begrenzt auf die Höchstsätze des § 82 SGB III von insgesamt 476,00 €. Es ergibt sich demnach ein Maximalbedarf für Ihren Sohn in Höhe von 963,00 €, von welchem das einzusetzende Einkommen in Höhe von 992,12 € in Abzug zu bringen sind (Einkommen Azubi und Eltern).
Damit reicht das eigene Einkommen und das Einkommen der Eltern, um den Bedarf zu decken.

In Ihrem speziellen Fall würde ein Anspruch auf BAB lediglich durch die Teilnahme an dem Blockunterricht bestehen. Dies schließt allerdings § 64 SGB III aus.
Ein ausführliches Urteil des Bundessozialgerichts zu dieser Thematik finden Sie unter folgendem Link:
http://lexetius.com/2009,2790

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Fahrtkosten einerseits wie oben beschrieben begrenzt sind , muss man sich im Umkehrschluss dann nicht mehr mit der 6-Tage-Woche auseinandersetzen, denn selbst bei Ansatz des höchstmöglichen Betrages liegt noch bedarfsdeckendes Einkommen vor.

Im übrigen gehe ich davon aus, dass Ihr Schreiben vom 21.06.2010 als Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 17.06.2010 (2. Schreiben der Behörde) gewertet wurde und nun ein ablehnender Widerspruchsbescheid am 25.06.2010 ergangen ist, gegen welchen tatsächlich nur noch die Klage zum Sozialgericht binnen Monatsfrist zum 29.07.2010 möglich ist.

Bedauerlicherweise ist die Begründung des Widerspruchsbescheids in Ihrem Fall sehr knapp ausgefallen. Mit der Thematik der Kosten für den Blockunterricht hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt.

Prinzipiell steht es Ihnen bzw. Ihrem Sohn allerdings frei, den Widerspruchsbescheid der Behörde durch das Sozialgericht einer Überprüfung zu unterziehen. Hierfür kann Ihr Sohn auch Prozesskostenhilfe beantragen. Er sollte sich dann in die Vertretung eines auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwaltes begeben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die hier vorgenommene Erstberatung allein auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht und ohne Einsicht in die entsprechenden Bescheide keine abschließende Prüfung vorgenommen werden kann.

Ich hoffe, Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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