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http://www.frag-einen-anwalt.de/Rückwirkung-von-Verjährung-und-Hemmung-__f142271.html
Für meine beiden Fragen sollen die gleichen Zeitdaten und Bedingungen, wie im obigen Beispielfall, gelten.
Vorgabe:
Der Einspruch sei erfolgreich, er sei also nicht verfristet. Es geht also um das eigentlich normale Verfahren, das durch den erfolgreichen Einspruch in Gang gesetzt wird, obwohl das VU ja immer noch bis zu seiner Aufhebung besteht.
Meine Frage:
Welchen Einfluss hat eine rechtswidrig angeordnete öffentliche Zustellung auf eine mögliche Verjährung eines Anspruchs - entstanden aus einem Verbraucherkreditvertrag (vgl. Beispielfall)?
Wie ist die Verjährungseinrede -> hier aber mit Begründung + Paragrafen <- überzeugend zu formulieren?
Antwort geschrieben am 13.04.2011 01:29:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 316
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine unwirksame öffentliche Zustellung der Klageschrift hat keinen Einfluss auf die Verjährung, da die ordnungsgemäße Zustellung Voraussetzung für die Hemmung der Verjährung ist. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist trotz Anhängigkeit der Verfahrens weiterläuft, da keine Rechtshängigkeit eintritt. Nach entsprechendem Zeitablauf verjährt dann der Anspruch trotz Existenz des Versäumnisurteils. In einem Schriftsatz könnte dies wie folgt formuliert werden: "Die Beklagte beruft sich ausrücklich auf die Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB. Die Verjährungsfrist ist am XX.YY.ZZZZ abgelaufen. Insbesondere ist die Verjährung auch nicht nach § 204 I Nr. 1 BGB gehemmt worden, da eine Erhebung der Klage gem. §§ 261, 253 ZPO die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten voraussetzt, was hier nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist."
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 07:13:32
Man bekommt in diesem FORUM schon inzwischen Angst rechtliche Fragen zu stellen.
Meine Frage ist nicht beantwortet!!
Exakt wie ihr Vorgänger übersehen Sie (obwohl dies der Vorfrage und der gestellten Frage zuentnehmen ist), dass es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist das Problem, nicht § 204 BGB.
Die Frage ist nicht "Ohne" ! Seien sie juristisch genau!
Hier geht es nicht "nur" um eine "unwirksame oder wirksame Zustellung", sondern zunächst um eine rechtswidrig angeordnete öffentliche Zustellung - Fall a. und Fall b (machen Sie sich dringend kundig in § 185 ZPO ...)!
Der Beklagte bekommt von der Zustellung erst viele Jahre später Kenntnis! Das macht die Sache komplex.
Die Einreichung der Klage wirkt nach § 204 BGB nicht hemmend, wenn die Klägerin dies hätte erkennen können, dass die öffentliche Zustellung nicht gemäß den strengen Voraussetzungen des § 185 BGB erfolgt ist. Das Risiko trägt daher die Klägerin! Von hier erfolgt daher kein Einfluss auch die Verjährung.(Hier fand ich ein BGH Urteil)
Doch wie sieht es mit § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB aus? Hier zeigte ihr Vorgänger eine Lösungsmöglichkeit im unteren Teil seiner ZWEITEN Antwort an, die Hemmung der Verjährung aus diesem Gesetz zu kippen!
Leider ist das mir aber noch zu unklar. Hier ist anzusetzen! Oder - wenn Sie keine Lösungsmöglichkeit finden - nennen Sie mir ein Urteil, das sich mit einer solchen Komplexität auseinandersetzt, ob und wie genau § 497 Abs. 3 S. 3 BGB Einfluss auf die Verjährung nimmt, wenn die öffentliche Zustellung rechtswig angeordnet war (Fall a. und Fall b.)! Es geht mir doch ganz klar um die rechtliche Aushebelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB bei der vorliegenden Fall-Konstellation. Es kann doch nicht möglich sein, dass die Klägerin ein VU + Titel rechtswidrig erschleichen und sich dann, nach erfolgreichen Einspruch der Beklagten im weiteren Verfahren, auf § 497 Abs. 3 S. 3 BGB berufen kann?
Hier benötige ich Hilfe!
Man bekommt in diesem FORUM schon inzwischen Angst rechtliche Fragen zu stellen.
Meine Frage ist nicht beantwortet!!
Exakt wie ihr Vorgänger übersehen Sie (obwohl dies der Vorfrage und der gestellten Frage zuentnehmen ist), dass es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist das Problem, nicht § 204 BGB.
Die Frage ist nicht "Ohne" ! Seien sie juristisch genau!
Hier geht es nicht "nur" um eine "unwirksame oder wirksame Zustellung", sondern zunächst um eine rechtswidrig angeordnete öffentliche Zustellung - Fall a. und Fall b (machen Sie sich dringend kundig in § 185 ZPO ...)!
Der Beklagte bekommt von der Zustellung erst viele Jahre später Kenntnis! Das macht die Sache komplex.
Die Einreichung der Klage wirkt nach § 204 BGB nicht hemmend, wenn die Klägerin dies hätte erkennen können, dass die öffentliche Zustellung nicht gemäß den strengen Voraussetzungen des § 185 BGB erfolgt ist. Das Risiko trägt daher die Klägerin! Von hier erfolgt daher kein Einfluss auch die Verjährung.(Hier fand ich ein BGH Urteil)
Doch wie sieht es mit § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB aus? Hier zeigte ihr Vorgänger eine Lösungsmöglichkeit im unteren Teil seiner ZWEITEN Antwort an, die Hemmung der Verjährung aus diesem Gesetz zu kippen!
Leider ist das mir aber noch zu unklar. Hier ist anzusetzen! Oder - wenn Sie keine Lösungsmöglichkeit finden - nennen Sie mir ein Urteil, das sich mit einer solchen Komplexität auseinandersetzt, ob und wie genau § 497 Abs. 3 S. 3 BGB Einfluss auf die Verjährung nimmt, wenn die öffentliche Zustellung rechtswig angeordnet war (Fall a. und Fall b.)! Es geht mir doch ganz klar um die rechtliche Aushebelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB bei der vorliegenden Fall-Konstellation. Es kann doch nicht möglich sein, dass die Klägerin ein VU + Titel rechtswidrig erschleichen und sich dann, nach erfolgreichen Einspruch der Beklagten im weiteren Verfahren, auf § 497 Abs. 3 S. 3 BGB berufen kann?
Hier benötige ich Hilfe!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2011 13:40:03
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 497 III 3 BGB stellt einen Verweis auf die 30-jährige Verjährung nach § 197 I Nr. 3-5 BGB dar, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig ist. § 197 I Nr. 3 BGB erfasst Fälle, in denen der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde. Rechtskraft kann bei unwirksamer Zustellung des Versäumnisurteils jedoch nicht eingetreten sein. Die Nr. 5 erfasst einen insolvenzrechtlichen Sonderfall, so dass allenfalls an Nr. 4 zu denken wäre. Allerdings liegt in Ihrem Fall keine vollstreckbare Schuldurkunde i.S.v. § 794 Nr. 5 ZPO vor. Denn wenn dem so wäre, hätte der Darlehensgeber ja in Form der Urkunde bereits einen Titel gehabt, aus dem er die Zwangsvollstreckung hätte betreiben können, so dass es der Klage gar nicht bedurft hätte.
MIt freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 497 III 3 BGB stellt einen Verweis auf die 30-jährige Verjährung nach § 197 I Nr. 3-5 BGB dar, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig ist. § 197 I Nr. 3 BGB erfasst Fälle, in denen der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde. Rechtskraft kann bei unwirksamer Zustellung des Versäumnisurteils jedoch nicht eingetreten sein. Die Nr. 5 erfasst einen insolvenzrechtlichen Sonderfall, so dass allenfalls an Nr. 4 zu denken wäre. Allerdings liegt in Ihrem Fall keine vollstreckbare Schuldurkunde i.S.v. § 794 Nr. 5 ZPO vor. Denn wenn dem so wäre, hätte der Darlehensgeber ja in Form der Urkunde bereits einen Titel gehabt, aus dem er die Zwangsvollstreckung hätte betreiben können, so dass es der Klage gar nicht bedurft hätte.
MIt freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
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