folgender Fall:
Zwei Eheleute in Gütergemeinschaft beantragen wegen gemeinsamer Verbindlichkeiten in Gesamtschuldnerschaft die Insolvenz mit Restschuldbefreiung. Für beide Personen ist schon fast zeitgleich das Insolvenzverfahren aufgehoben worden und die Restschuldbefreiung rechtskräftig angekündigt. Nun stirbt eine der Eheleute plötzlich und die zweite Person vergisst es, rechtzeitig das Erbe auszuschlagen, so dass sie Erbe wird. Da die verstorbene Person nun keine Restschuldbefreiung erlagt, erbt die zweite Person ja nun automatisch die Verpflichtungen, die sie ja ohnehin als Gesamtschuldner schuldet.
Könnte es nun sein, dass die geerbten Verbindlichkeiten als Neuverbindlichkeiten eine neue Qualität erlangen?
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Diese Antwort ist vom 3.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.08.2009 14:52:56
die Frage der Behandlung der Wohlverhaltensphase im zweiten Abschnitt (nach Ankündigung der Restschuldbefreiung) ist umstritten.
So wird teilweise vertreten (AG Bielefeld), dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist. Damit würden die Forderungen gegenüber dem erben wieder aufleben. Allerdings wäre dies in Ihrem Fall bedeutungslos. Die Gläubiger könnten die Forderungen Ihnen gegenüber geltend machen. Die Forderung entsteht jedoch nicht neu, sondern die "Alte" Forderung kann nur gegenüber dem Erben als Rechtsnachfolger geltend gemacht werden. Damit wären die Gläubiger des Erblassers "neue" Gläubiger in Ihrem Verfahren. Da die Forderungen jedoch vor Ihrer eigenen Antragstellung fällig waren, fallen sie als Insolvenzforderungen in Ihr laufendes Insolvenzverfahren und werden damit automatisch von Ihrer Restschuldbefreiung mit umfasst.
Nach der anderen Ansicht (Literaturmeinung) ist das Restschuldbefreiungsverfahren durch den Erben fortzusetzen. Er hat demnach die Obliegenheiten des Erblasser zu erfüllen. Die Restschuldbefreiung würde dann normal nach Ablauf der Zeit erteilt werden, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.
In beiden Fällen kommt es jedoch nicht dazu, dass die Forderungen der Gläubiger durch den Tod in Ihrem Verfahren eine neue Qualität bekommen.
Ich hoffe mit diesen Ausführungen geholfen zu haben. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
MfG
Heyne
Rechtsanwalt
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