für den käufer wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Daraufhin wurde eine Zwangssicherungshypothek
eingetragen.
Was kaufer und ich nicht wussten, war dass der käufer lt. bgh urteil 2.7.10 VZR 240/09 einen anspruch auf löschung dieser zwangssicherungshypothek hatte.
daher bot ich der firma € 3000,- an wenn die
zwangssi-hypothek gelöscht wird.
kann ich die zahlung dieser 3.000,-- verweigern
da die firma auch ohne zahlung hätte löschen lassen müssen.
Antwort geschrieben am 16.06.2011 17:10:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich haben Sie sich an eine geschlossene Vereinbarung zu halten, insbesondere wenn hierdurch eine gerichtliche Auseinandersetzung auf Löschung der zwangssicherungshypothek vermieden wurde.
Denn auch wenn ein Löschungsanspruch bestanden hätte, hätte die Firma sich weigern können, diesem Anspruch zu entsprechen, so dass Sie bzw. der Erwerber gerichtliche Hilfe hätten in Anspruch nehmen müssen.
Soweit Sie die vereinbarte Zahlung verweigern, kann die Firma Sie aufgrund ihres Zahlungsversprechens in Anspruch nehmen und diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei einer Zwangssicherungshypothek meist eine titulierte Forderung zu Grunde liegt, so dass die Firma möglicherweise auch in ihr privatvermögen vollstrecken kann.
Insoweit empfehle ich mit der Firma eine abschließende Regelung über den bestehenden Anspruch zu finden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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