mit der vollstreckbaren ausfertigung des zuschlagsbeschlusses in der zwangsversteigerung kann ich mich an einen gerichtsvollzieher wegen
zwangsräumung wenden. wenn ich aber vor zwangsräumung das haus verkaufe, wie sieht es dann mit der zwangsräumung für den neueigentümer aus?
Antwort geschrieben am 06.03.2011 10:48:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Björn Wrase
Willy-Brandt-Str. 69, 20457 Hamburg, Tel: 04098261204, Fax: 04098261305
Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Straßenverkehrsrecht
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gerne widme ich mich Ihrem Anliegen auf Grundlage der von Ihnen getätigten Angaben.
Ihre Frage zielt auf die Übertragung der Vollstreckungsmöglichkeit ab.
Sofern die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, bedarf es neben einem Vollstreckungstitel (der in Ihrem Fall bereits vorhanden ist) einer Vollstreckungsklausel. Diese wird gem. § 724 ZPO grundsätzlich auf den Gläubiger des Vollstreckungstitels ausgestellt.
Auf Grundlage dieser Klausel darf nur der in der Klausel benannte Gläubiger gegen den gleichfalls in der Klausel benannten Schuldner vollstrecken.
Sofern nun eine Rechtsnachfolge stattfindet, d.h. das Haus verkauft wird, ist dem Käufer daran gelegen, auch die Zwangsvollstreckung durchführen zu können.
Für diesen Fall gibt es eine gesetzliche Regelung, um zusätzliche Prozesse zu vermeiden. Der Käufer und gleichzeitig neue Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Vorausgesetzt wird auch hier die Erteilung einer Vollstreckungsklausel.
Der neue Gläubiger kann die Erteilung einer Vollstreckungsklausel auf seinen Namen gem. § 727 ZPO beantragen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird die Klausel erteilt und die Zwangsvollstreckung kann durch den neuen Gläubiger gegen den bisherigen Schuldner geführt werden.
Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist, dass die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder, dass diese Umstände vielmehr durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
Ist ein solcher Nachweis nicht möglich und liegt auch keine Offenkundigkeit vor, bleibt noch eine Klage nach § 731 ZPO. Hier geht es dann ausschließlich darum, die Umstände für den Rechtsübergang darzulegen.
Diese rechtliche Beurteilung beruht allein auf den von Ihnen getätigten Angaben. Über den genauen Vertragsinhalt habe ich keine Kenntnis, sodass mir eine weitergehende Beurteilung verwehrt ist. Sollten sich Fragen ergeben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
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