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zu schwere Dachterrasse


21.04.2010 15:27 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von




Guten Tag, an meinem Haus (Baujahr 1903) hat ein Wasserschaden bewirkt, dass ich die Terrasse neu machen lasse. Der Verantwortliche der tàtigen Dachbaufirma, nachdem er gestern die Terrasse demontiert hat, sagte mir wòrtlich: “Wer das konstruiert hat, gehòrt ins Gefàngnis.”
Pro Quadratmeter sind ùber 1 Zentner Gewicht (Kies, Gewegplatten, viele Schichten alter Dachpappe) auf den Balken. Einer war durchgefault, “irgendwann wàre die Terrasse eingestùrzt.”
Unter der Terrasse, im 1. OG, ist ein vielgenutzter Wintergarten..Ich darf mir gar nicht ausmalen, was hàtte passieren kònnen.
2002 wurde das 3stòckige Haus von einem Bùrogebàude in ein Mietshaus umgewandelt, was es auch vorher gewesen war. Der damalige Bauleiter ist ein Statiker. Meine Frage: kann ich gegen ihn vorgehen? Nicht nur aus finanziellen Grùnden, sondern wegen der Verantwortung. Wie lange ist die Gewàhrleistung bei Statikern?
Vielen Dank, freundliche Grùsse,
Antwort vom
21.04.2010 | 16:14
Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Gegen den Statiker können Sie wie folgt vorgehen, vorausgesetzt er hat mangelhaft gearbeitet:

Zwischen Ihnen und dem Statiker ist grundsätzlich ein Werkvertrag gem. § 631 BGB zustande gekommmen.

1. Zivilrechtlich
Gem. § 634a I Nr. 2 BGB verjähren etwaige Ansprüche gegen den Statiker in 5 Jahren nach der Abnahme (§ 634a II BGB).

Sollte bei Ihnen die Abnahme 2002 erfolgt sein, wären die Ansprüche seit 01.01.2008 verjährt.

Die Verjährungsfrist würde gem. § 634a III BGB 3 Jahre ab dem Zeitpunkt Ihrer definitiven Kenntnis (also gestern durch den Dachdecker: 20.04.2010 Fristbeginn, Fristende 31.12.2013) betragen, wenn der Mangel (= Planungs- oder Ausführungsmangel) arglistig (= Statiker kennt den Mangel und ist sich bewusst, dass dieser Ihre Abnahme verhindert hätte, offenbart ihn aber nicht) verschwiegen worden wäre.


Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gebietet es die dem Architekten eingeräumte Vertrauensstellung, dem Bauherrn im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerkes zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Rechte rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann. Geschieht dies nicht, kann der Architekt sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen.


Ob dies hier vorliegt, ist eine Tatfrage und kann ohne weitere Angaben so nicht beurteilt werden.


2. Strafrecht
Eine Verantwortung wäre nur dann gegeben, wenn damals Vorsatz bei der mangelhaften Planung/Ausführung vorhanden gewesen wäre Der Statiker hätte also zumindest den Eintritt eines Schadens (Geld- und/oder Personenschaden) billigend in Kauf nehmen müssen.

Sie sollten den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt