ich wurde von einer Streife überholt,welche keine 500 Meter neben mir her gefahren war nicht geschaut, ob die Bremslichter abbremsen,ich hab sie ja schon frühzeitig im Rückspiegel ausgemacht und entsprechend eingestellt.
Anschließend nach 6 Kilometern, hat die Polizei die Autobahn verlassen und ich 3,4 Wagen dahinter zufällig die selbe Ausfahrt genommen, an der nächsten Ampel hat sich der Polizeikommisar PK, der den Wagen führ wo entschieden seiner jungen Beifahrerin kein (Dienstgrad) das Anhaltesystem zu erklären und links rüber vor mich und den 7,5er kurz nach der Ampel angehalten.
Die hahnebüschende Begründung lautet 50 Meter Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu wem, wann- keine Aussage.Da er zuerst den Fahrtenschreiben Geschwindigkeit/Lenkzeiten ausgedruckt hat und nichts zu beanstanden war.
118 EURO- 3 Punkte
In Tateinheit mit nicht Anlegen des Sicherheitsgurtes, ist okay, streit ich mich nicht drum.Da ich ihn korregiert hatte im Moment ,wo die Polizei vorbei fuhr.
Finde es sehr willkürlich !!! und nicht plausibel noch dazu Null-Beweise.
Aussage gegen Aussage, da im Gericht auch nur der
fahrende Polizist geladen ist.
Kann mir jemand sagen, was ich vor Gericht sagen soll, da ich natürlich Einspruch eingelegt habe.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 21.10.2011 19:35:59
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Bußgeldkatalog-Verordnung
Anhang (zu Nr. 12 der Anlage)
Danach ist Folgendes als Regelsatz vorgeschrieben:
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Fundstelle: BGBl. I 2009, 17 - 18
Lfd. Nr. Regelsatz
in Euro Fahrverbot
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes ....... 75
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes ....... 100
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes ....... 160 Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes ....... 240 Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes ....... 320 Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes ....... 100
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes ....... 180
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes ........ 240 Fahrverbot
1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes ....... 320 Fahrverbot
2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes ....... 400 Fahrverbot
3 Monate
Fußnoten
Wie Sie daraus sehen können, kommt es nicht auf einen starren Sicherheitsabstand von 50 Meter an. Vielmehr hängt der einzuhaltende Abstand von Ihrer Geschwindigkeit ab. Kann der Polizeibeamte darüber keine Auskunft machen, kann auch keine Geldbuße gegen Sie verhängt werden. Das Gericht wird im Zweifel eine Geschwindigkeit zu Ihren Gunsten annehmen müssen.
Nichts anderes kann bzgl. des Abstandes gelten, wenn der Beamte keine anderen Aufzeichnungen (Video oder Fotos) gemacht hat. Allerdings ist es möglich, aufgrund der Tatsache in welcher Spur Sie sich befanden, zu bestimmten, wie schnell Sie mindestens gefahren sind. In der Mittelspur müssen Sie zumindest über 90 km/h gefahren sein, weil in der Rechtenspur LKW mit 90 km/h konstant fahren. Das ist allgemein bekannt, so dass dies nicht nachgewiesen werden muss.
Wie der Abstand weiter zu belegen ist, kann ich nicht sagen. Man müsste sich die Akten anschauen. Aus meiner Sicht erscheint es nicht plausibel, dass die Polizei durch Schätzung der Geschwindigkeit und des Abstandes, eine Ordnungswidrigkeit nachweisen kann, es sei denn, es war etwas Auffälliges gewesen. Wenn aber das der Fall gewesen wäre, hätte der Beamte auch das Kennzeichen des vorausfahrenden KFZ-s aufschreiben müssen, um die Beweise zu sichern. Danach können Sie ihn auch fragen.
Der Polizeibeamte ist ein Zeuge, Sie sind ein Betroffener. Da nur er Sie belasten kann, sollen Sie selbst auch aussagen. Es hört sich nicht unwahrscheinlich an, was Sie gerade vorgetragen haben. Jedenfalls kann man die Aussage nicht alleine durch die Aussage des PK widerlegen. So scheint die Beurteilung aus meiner Sicht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.10.2011 21:51:26
Danke sehr,
das reicht mir schon.
Wenn der Richter einen einigermaßen anständigen Tag hat, kann er nur so urteilen, zumal ich das Prozedere schon kenne und genau weiß, wann es sich lohnt, ein Kollege, der sehr oft angehalten wird,weil er viel fährt und sich mit der Rechtslage vertraut gemacht hat, sagt dazu:
Den wird ich paar Tackte erzählen ne Schätzung ohne irgenwas und noch nicht mal kurz nebenher gefahren mit dem Polizeiauto.
Sehe ich auch so.
Frage: Ich hab 12 Punkte, kann das denn ne Rolle spielen auch wenn sie nicht wegen ner Abstandsgeschichte zustande kamen?
Wird mich mal interessiern, ob der Richter das so imanent bewertet.
Hochachtungsvoll
Danke sehr,
das reicht mir schon.
Wenn der Richter einen einigermaßen anständigen Tag hat, kann er nur so urteilen, zumal ich das Prozedere schon kenne und genau weiß, wann es sich lohnt, ein Kollege, der sehr oft angehalten wird,weil er viel fährt und sich mit der Rechtslage vertraut gemacht hat, sagt dazu:
Den wird ich paar Tackte erzählen ne Schätzung ohne irgenwas und noch nicht mal kurz nebenher gefahren mit dem Polizeiauto.
Sehe ich auch so.
Frage: Ich hab 12 Punkte, kann das denn ne Rolle spielen auch wenn sie nicht wegen ner Abstandsgeschichte zustande kamen?
Wird mich mal interessiern, ob der Richter das so imanent bewertet.
Hochachtungsvoll
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.10.2011 22:17:10
Hallo,
wegen 12 vorhandenen Punkten kann der Richter Ihnen nur eine höhere Buße zumessen. Er kann aber deswegen nicht wissen, ob Sie den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand unterschritten haben.
Es kann sein, dass er Sie wegen Nichtanschnallen verurteilt werden, weil das der Wahrnehmung eines Menschen sehr zugänglich ist, dies zu erkennen. Abstände zwischen Autos kann mann aus einem fahrenden Fahrzeug nicht so einfach abschätzen, selbst ein Videogerät macht erhebliche Unterschiede, wenn das Fahrzeug beschleunigt.
Ich wünsche viel Erfolg vor Gericht. Nur ruhig bleiben und erzählen, was passiert ist.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Hallo,
wegen 12 vorhandenen Punkten kann der Richter Ihnen nur eine höhere Buße zumessen. Er kann aber deswegen nicht wissen, ob Sie den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand unterschritten haben.
Es kann sein, dass er Sie wegen Nichtanschnallen verurteilt werden, weil das der Wahrnehmung eines Menschen sehr zugänglich ist, dies zu erkennen. Abstände zwischen Autos kann mann aus einem fahrenden Fahrzeug nicht so einfach abschätzen, selbst ein Videogerät macht erhebliche Unterschiede, wenn das Fahrzeug beschleunigt.
Ich wünsche viel Erfolg vor Gericht. Nur ruhig bleiben und erzählen, was passiert ist.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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