Antwort geschrieben am 23.10.2011 23:51:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Wie meine Recherche im Internet ergeben hat, ist das Unternehmen, das hinter my-downloads steht, dafür bekannt, im großen Umfang Mahnungen zu verschicken.
Auf den ersten Blick wirkt das Vorgehen nicht sehr seriös.
Grundsätzlich rate ich Ihnen, die Mahnschreiben des Inkassobüros zu ignorieren.
Handlungsbedarf besteht erst dann, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen sollte – diesem muss innerhalb von 2 Wochen widersprochen werden, da ansonsten die Forderung rechtskräftig, d.h. unanfechtbar zu werden droht.
In den meisten Fällen wird es erfahrungsgemäß aber gar nicht erst dazu kommen, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid versandt wird, da die Forderungen oftmals nicht rechtmäßig sind.
2. Sollte Sie dennoch einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, wäre zu prüfen, mit welcher Deutlichkeit Sie auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes hingewiesen wurden.
Da die Homepage von my-downloads.de derzeit nicht mehr online ist, kann ich hierzu derzeit leider keine genauere Einschätzung abgeben.
3. Zudem muss Ihnen eine Belehrung über das Widerrufsrecht erteilt worden sein. Hierzu ist der Anbieter verpflichtet.
Sollte dies unterblieben sein, können Sie jetzt noch z.B. per email den Widerruf gegenüber dem Anbieter erklären.
4. Zusammenfassend rate ich Ihnen daher, die Mahnschreiben zu ignorieren.
Sollte aber doch ein gerichtlicher Mahnbescheid erfolgen, ist ratsam, diesem zu widersprechen und den Vorgang ggf. anhand der Unterlagen und des email – Verkehrs zu überprüfen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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