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Frage geschrieben am 15.03.2010 10:25:41

xxxx Genussrechtsvertrag über 5 Jahre 12-01-2005 bis 12-01-2010

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1154
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Sehr gehrte Damen und Herrn

ich habe am 12.01.2005 bei der Firma xxxx einen Genussrechtsvertrag abgeschlossen, den die Firma für den Aufbau ihrer Gesundheitsprodukte benötigte...ich war selber Kundin, und man konnte durch den Verkauf von Produkten an andere, etwas dazu verdienen... Ich bin als Vertriebspartnerin, dann aber recht schnell wieder ausgestiegen, habe aber zuvor noch diesen Vertrag über 5 Jahre mit einer Verzinsung von 9% + Umsatzbeteiligung abgeschlossen. Zu dem Zeitpunkt wusste ich noch nicht, wie ein Genussrechtsvertrag funktioniert, von daher bat ich bei der ersten Zinszahlung, das man mir das Geld doch bitte auf mein zuvor eingezahltes Geld dazurechnen solle. Dies wurde dann auch so veranlaßt, nach ca. 2 Jahren bemerkte ich meinen Irrtum, da ich bei der xxxxxxx genauso Geld für meine Kinder investierte, ebenfalls auf Genussrechtsbasis, und dann eben die Zinsen ausbezahlt bekam...bei xxxxx lief es aber genauso weiter, das mir die Zinsen jeweils gutgeschrieben wurden..(habe Unterlagen,also die Zinsberechnung dazu).

Nun hätte die Auszahlung zum 12.01.10 erfolgen sollen, aber ich werde von der Firma nur hingehalten, die mittlerweile in die xxxxx fusioniert ist, mit der "Ausrede" Sie wären zahlungsunfähig, bzw. wird eine abschließende Zinsberechnung immer wieder hinausgezögert, trotz mehrmaliger Anfrage.... ich komme mir mittlerweile verarscht vor, da man mir auch sagte, die Buchhalterin sei erst neu, müsse sich quasi erst einarbeiten, ich vermute aber, das Sie schon lange für die Firma arbeitet.

Jetzt ist meine Frage: Was kann ich tun? Ich habe mich ja auch nicht ganz korrekt verhalten, da ich ja nicht sorfort, aber später dann wußte, das die Berechnung bzw. Zinszahlung nicht korrekt abgelaufen ist, andererseits wurde ich auch nicht von der Firma korregiert noch informiert darüber.

Wie sieht nun meine Rechtslage aus? Was kann ich tun, damit ich mein Geld, sowie die entsprechenden Zinsen dazu bekomme! Soll /kann ich gegen die Firma ein Mahnverfahren einleiten? Weil ich nicht weiß, ob die Firma bereit ist zu zahlen, noch welche Mittel Sie in der Hand hat, auch ob Sie mit sich reden läßt ohne anwaltlichen Beistand, wobei ich ja dann die Kosten tragen müßte, was bei einem Mahnverfahren ja dann die Gegenseite tragen müßte,oder?

Und wer trägt nun die Schuld daran, das die Zinsen falsch berechnet wurden. Ich oder die Firma, die die ganzen Jahre über es falsch berechnet haben, eben immer auf Zinseszinsbrechnung aber mich nie darüber aufgeklärt haben!

Da ich erst seit Mai 2008 auf Kleinunternehmerbasis als Wellness Massage Therapeutin selbständig bin, und vorher keine Steuererklärung ausgefüllt habe, und es eher ein "privater" Vertrag war, habe ich es auch nie in meiner Steuererklärung erwähnt. Kann mir das auch zum Verhängnis werden. Andererseits sind meine Zinseinnahmen nie so hoch, als das dies ins Gewicht fallen würde.

Aber wie sehen Sie das?

mfg und auf eine schnelle Antwort hoffend




Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.03.2010 11:00:48
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Mit dem Genussrechtsvertrag sind Sie mit der Gegenseite ein sog. schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis eingegangen. Für die Überlassung des Kapitals sollten Sie im Gegenzug 9% Zinsen sowie die Umsatzbeteiligung als Rendete erhalten. Da mit dem 12.01.2010 offenbar ein fixer Beendigungszeitpunkt gewählt worden ist, haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Buchwerts. Im Hinblick auf die Zinsen haben Sie offenbar mündlich vereinbart, dass Ihnen jene auf Ihre Beteiligung gutgeschrieben und ebenfalls bei Vertragsende ausgekehrt werden – durch die Ihnen zugesandten Berechnungen kann dies bewiesen werden. Dieses Vorgehen war möglich, auch wenn es für Sie wirtschaftlich ungünstig war – die „Schuld“ dürften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen tragen, denn die Gegenseite könnte einräumen, dass Sie durch die Bitte der Anrechnung auf Ihr Auszahlungsrecht verzichtet haben (selbst nachdem Sie Ihr Versehen erkannt haben, haben Sie keine Auszahlung verlangt).

Auf Basis der bisherigen Information kann im Rahmen dieser Plattform seriös keine abschließende Beurteilung des weiteren Vorgehens vorgenommen werden, da zuvor sämtliche zum Fall gehörenden Unterlagen, insbesondere der Genussrechtsvertrag, zu prüfen sind. Sie sollten daher einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen beauftragen. Ein Mahn- oder Klageverfahren kann zur Durchsetzung Ihrer Zahlungsansprüche führen, allerdings ist zuvor die Zahlungsfähigkeit der Gegenseite zu prüfen – beim Genussrecht verhält es sich nämlich leider so, dass im Falle einer Insolvenz die Einlage erst nach vollständiger Befriedigung aller Gläubiger zurückbezahlt werden würde, ein Komplettverlust also bedauerlicherweise möglich ist. In diesem Fall würde Ihnen ein mit weiteren, zunächst von Ihnen verauslagten Kosten erwirkter Vollstreckungstitel wenig nützen.

Die steuerliche Komponente des Genussrechtsvertrages kann auf Basis der bisherigen Angaben ebenfalls nicht beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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